IT-Recht USA

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October 7th, 8:43pm 0 comments

Von DOS zum bunten Web: Diskriminiert?

War es Rassendiskriminierung, als die Polizeidienststelle von drei Kandidaten für eine IT-Stelle mit Webaufgaben die kapverdische Frau ablehnte, die sich als schwarz bezeichnet, zuletzt mit DOS arbeitete und in allen Prüfungen schlechter als ein weißer Mann und eine weiße Frau abschnitt?


Bestand die Diskriminierung darin, dass die Stelle eine andere Kernzeit verlangte als ihre gegenwärtige Tätigkeit und die Arbeitgeberin diese andere, der Klägerin ungelegene IT-Kernzeit als unverzichtbar bezeichnete?

Das Urteil des Revisionsgerichts in Boston vom 7. Oktober 2011 ist lehrreich. Es erklärt, welche objektiven Merkmale in die Beurteilung der Bewerber einflossen, dass die Unterscheidung sachlich gerechtfertigt war und dass die Gründe für die Auswahl keinen diskriminierungsverschleiernden Vorwand bildeten: Goncalves v. Plymouth County.

Die Polizei gewinnt. Verdientermaßen, denkt der Leser.

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September 28th, 10:47pm 1 comment

Kein OS X für kompatible Geräte?

Im Streit zwischen Apple und Psystar hat das Bundesrevisionsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco heute für Apple entschieden: Apple v. Psystar, 9th Cir 28 SEP 2011, http://ius.tv/1n2.

Das Gericht spricht vom Argument der Urheberrechtschutzunfähigkeit von OS X nach dem Verkauf des Softwarepakets von Apple an Kunden. Die erkennt es nicht an.

Im Kern geht es jedoch um die First Sale Doktrin: Sie gilt bei Kauf, nicht Lizenz. Nach dem Kauf darf der Erwerber mit dem Produkt nach Belieben verfahren. So steht es im Copyright Act. Nach einer Nutzungseinräumung per Lizenz gilt das hingegen nicht. Dennoch gibt es eine Einschränkung: Den Copyright Misuse-Grundsatz.

Den mag dieses Gericht nicht sonderlich. Es spricht Apple das Recht zu, andere von der Entwicklung OS X-kompatibler Geräte, für die sie OS X einsetzen wollen, auszuschließen. Psystar soll doch sein eigenes Betriebssystem entwickeln, rät es.

Die Begründung ist umfangreich, doch nicht überzeugend. Copyright Misuse soll gerade wettbewerbsbehindernde Bedingungen ausschließen.

Ich werde im Länderreport USA von Kommunikation & Recht im Novemberheft berichten.

Posted by usanwalt
August 20th, 6:40pm 0 comments

Woher kommt der Artikel wirklich?

Blogschreiber ärgern Suchergebnisse in Suchmaschinen, die ihre Artikel in fremden Seiten wiedergeben oder erst einen Aggregator zeigen und - unter ferner liefen - die wahre Quelle, beispielsweise das German American Law Journal - US-Recht auf Deutsch.

Dass Google und andere das Original nicht erkennen, kann daran liegen, dass die anderen Quellen ihre Seiten suchmaschinenoptimiert haben. Den Suchmaschinen kann man nicht vorschreiben, welchen Suchalgorithmus sie verwenden sollen.

Sie auf die wahre Quelle und das Urheberrecht hinzuweisen nützt auf Dauer nichts. Eine amerikanische Suchmaschine kann der Verfasser bei jedem Artikel mit einer Take Down Notice nach dem Digital Millennium Copyright Act zur Korrektur bringen, doch was bringt das?

Glücklicherweise bietet sich nun eine technische Lösung an: rel="index,follow,canonical" erläutert mit dem Begriff canonical den drei größten Suchmaschinen, dass sie auf die Quelle gestoßen sind. Nur, was hält Kopierer davon ab, auch diesen Befehl zu kopieren?

Google hat einen Metatag erfunden, der zusätzlich helfen soll:

<meta name="original-source" content="http://anwalt.us/2011/08/18/#0818-class-copyright-prozess.txt">


Google garantiert keinen Erfolg. Der Tag befindet sich im Versuchsstadium.

Nachtrag

Google bietet Verfassern zudem an, das Original und die Kopie mitzuteilen.

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May 2nd, 8:39pm 0 comments

Kinderschutz am "Like" herbeigezogen

Minderjährigen kann etwas gefallen, und die Schaltfläche LIKE verleiht ihrem Gefallen Ausdruck.

Verdient Facebook eine Sammelklage, weil mit dem LIKE Name und Bild gezeigt werden?

Diese Frage soll dem Bundesgericht in Brooklyn seit heute vorliegen. Wenn die Klage zugestellt wird, wird sie wohl auch veröffentlicht. Noch ist sie weder bei Justia noch beim Gericht zu finden. Doch eine Webseite verkündet Facebook Sued Over ‘Social Ads’ That Underage Users ‘Like’ und stellt diese Falldaten hinzu:

Nastro v. Facebook Inc., 11-cv-2128, U.S. District Court, Eastern District of New York (Brooklyn).

Nachtrag: Klageschrift bei International Business Times 4. Mai 2011

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April 27th, 2:09pm 0 comments

Amerikanisches Computer- und Internetrecht

Computerrechtsbuecherausmisten

Fachbücher ab 1988 abzugeben.

Zustand: Abgenutzt und ausgesaugt.

Zugabe: echte Floppy Disk.

Zweck: Ausmisten.

Selbstabholung: Washington, DC, USA.

First come, first served.

 

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April 3rd, 10:52am 0 comments

Verbotenes eigenes Nacktbild und Webbetreiberhaftung

Haften Webseitenbetreiber zivilrechtlich für die Veröffentlichung von Bildern, die als Kinderpornografie zu werten sind, wenn das Kind sie selbst aufnahm und damit gegen das bundesrechtliche Verbot von Herstellung und Vertrieb solcher Aufnahmen verstoß?

Das Kind sandte als angeblich 17-Jährige die Bilder an einen Freund, der sie ins Internet stellte. Später fand sie sie auf einer Pornowebseite. Als Erwachsene verklagte sie die Webseitenbetreiber nach 18 U.S.C. § 2252A(a)(2) auf Abhilfe. Diese wandten ein, dass der Common Law-Grundsatz in pari delicto greift: Wenn beide Seiten Verbotenes tun, hilft das Recht nicht ab. Der Klage könne nicht stattgegeben werden.

Das erstinstanzliche Bundesgericht im Ostbezirk Michigans entschied, dass diese Einrede nicht greift, obwohl die Klägerin Verbotenes tat. Das Bundesgesetz gegen Pornographie schützt nicht nur die Klägerin, sondern das öffentliche Gut des Kinderschutzes vor Ausbeutung.

Die Entscheidung vom 24. März 2011 im Fall Jane Doe v. Erik Peterson et al., Az. 2:09-cv-13138-PDB-PJK, vergleicht das Schicksal der Aufnahmen mit Präzedenzfällen, in denen nasse Hemden tragende Frauen ohne hinreichende Dokumentierung ihres Alters für Internetveröffentlichungen fotografiert wurden. Die Beklagten hielten sich nicht an dieses Erfordernis, 18 U.S.C. § 2257.

Das Gericht erklärt zudem lesenswerte Folgerungen, die den Antrag der Klägerin betreffen, der Klage allein aus Rechtsgründen stattzugeben, ohne ihn der Jury zur Subsumtion vorzulegen. Beispielsweise ist die Angemessenheit der Löschung der Bilder binnen 48 Stunden nicht nur eine Rechtsfrage, sondern auch eine Tatsachenfrage, die von den Geschworenen zu beurteilen ist. Ebenfalls ist es die Aufgabe der Jury, die widersprüchliche Beweislage über das Alter der Klägerin zum Aufnahmezeitpunkt und die Einschätzung ihres Alters durch die Beklagten zu würdigen.

Im Ergebnis bedeutet die Entscheidung, dass die Webseitenbetreiber ihren Einwand verloren haben und der Fall zur Beurteilung durch die Geschworenen vorbereitet wird.

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March 23rd, 7:55pm 0 comments

PS3: Unratsame Flucht vor dem Gericht

Ein Held der iPhone-Entdrosselungsszene flieht vor dem Gericht. Das iPhone knacken ist legal. Erst im vergangenen Jahr wurde dies den Programmierern und Nutzern bescheinigt, die von Jailbreak sprachen, als ob sie Illegales täten. Dabei ist das Bundesgesetz über die Öffnung geschlossener Systeme, der Digital Millennium Copyright Act, recht klar. Apple musste das einsehen.

Jetzt steht einer der genialen Programmier vor dem Zivilgericht in Kalifornien. Er wohnt in New Jersey. Das Gericht prüft noch seine örtliche Zuständigkeit. Dabei kommt es darauf an, ob der Programmierer, George Hotz, beim kalifornischen Server der Klägerin Sony angemeldet war und ein Spendenkonto beim kalifornischen PayPal unterhielt. Sony hält ihm vor, das PS3-System geknackt zu haben, um PS3-Funktionen, die Kunden versprochen, doch dann gesperrt waren, wieder zugängig zu machen.

Nach seinem Abstreiten mehrerer Vorhaltungen behauptet nun die Klägerin, Hotz habe gelogen. Das ist schlecht. Außerdem habe er das Land verlassen und befinde sich in Südamerika. Eine Flucht wäre schlimm.

Mandanten, die den Prozess durch Flucht zu ignorieren versuchen, legen sich selbst schlechte Karten, gleich ob sie Hotz heißen und Amerikaner sind oder Deutsche, die die USA fluchtartig verlassen.

Wenn Hotz auch, wie Sony behauptet, seine Rechner veränderte, bevor er sie im Beweisausforschungsverfahren einem neutralen Dritten ablieferte, hat er sich selbst erheblichen Schaden zugefügt. Das Gericht kann ihm nun Einreden abschneiden oder andere Sanktionen auferlegen.

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March 2nd, 12:47pm 0 comments

Kein Schutz für das Privatleben der Corporation

Der Begriff personal schließt Corporations als juristische Personen des amerikanischen Rechts bei der Datenschutzbeurteilung nicht ein, entschied der Supreme Court of the United States in Washington, DC, in Sachen Federal Communications Commission v. AT&T Inc. am 1. März 2011. Der Prozess betrifft die Freigabe von Unternehmensdaten nach dem Freedom of Information Act, 5 USC §552(b)(7)(C) durch die Federal Communications Commission, das Bundesnetzamt der USA in Washington, DC.

 

AT&T hatte behauptet, die gesetzliche Definition der Person als natürliche und juristische Person erstrecke sich auch auf das Adjektiv personal im Zusammenhang mit der personal Privacy.


Das Unternehmen machte daher einen Anspruch auf den Schutz eines gesellschaftsrechtlichen Privatlebens geltend. Ihre bei der FCC vorhandenen Unterlagen seien nicht an die Öffentlichkeit nach dem Freedom of Information Act herauszugeben. Die Zurückweisung dieses Anspruchs trifft Unternehmen aus allen Branchen, weil der FOIA bundesweit gilt und alle Unterlagen aller Bundesministerien und untergeordneten Ämter in den USA erfasst.

Posted by usanwalt
December 30th, 10:13pm 0 comments

Diffamierung: Haften Hoster, ISP, Forum und Datenzentrum?

Soll das Datenzentrum für Diffamierungen haften? Auf dem Server liegt der anstößige Inhalt. Der Autor hat keinen Vertrag mit dem Datenzentrum. Vielleicht will der Schreiber nicht löschen. Was soll das Opfer tun? Welche Rechte hat das Datenzentrum?

Der Server steht vielleicht beim Autor. Der haftet ohnehin. Eine Datenzentrumsfrage stellt sich nicht.

Oder der Server steht beim Hoster, dessen Kunde seine Werke bei ihm verbreitet. Der Hoster haftet in der Regel nicht. Wenn der Hoster ein ISP ist oder ein Forum anbietet, in dem der Autor seine Verleumdung verbreitet, haftet er dann? Meist nicht.

Selbst eine gerichtliche Löschungsverfügung gegen den Autor, der seinen Mist nicht löscht, kann nicht unbedingt gegen den Forumsinhaber oder Hoster ausgedehnt werden. Siehe Kochinke, Kunde haftet bei Verleumdung, Hoster nicht.

Und wenn der Server irgendwo anders steht? Der Kunde hat einen Vertrag mit dem Hoster, Der Hoster hat seinen Vertrag mit dem Serveranbieter, der ein Colocation-Datenzentrum betreibt. Wie kommt der Diffamierte an den ran?

Den Aspekt Datenzentrumshaftung für Diffamierungen und andere unerlaubte Handlung beleuchtet heute gut strukturiert der Bericht von Nelson, Is a Data Center Liable for Defamatory or Harassing Websites: No. Das Ergebnis überrascht nicht.

Rechtspolitisch und wirtschaftlich sinnvoll sind diese Regelungen, die von denen im deutschen Recht abweichen, aus amerikanischer Sicht sicherlich. Die Erstreckung einer Haftung auf Dritte ist im Urheberrecht der USA stürmisch, doch anomal gewachsen und durch von den film- und Musikindustrien gewünschten Gesetzesänderungen reglementiert worden. In anderen Bereichen bleibt es beim traditionellen Ansatz, dass der Täter verantwortlich ist und bleibt.

Alle anderen, die wie Telefon- oder Pressedienste Informationen weiterleiten, dienen nicht als Haftungsziele, auch wenn Kläger dies oft meinen, weil sie das Recht oder die Technik nicht begreifen. Datenzentren, ISPs, Hoster und Foren können sich also nicht darauf verlassen, dass sie nie verklagt werden könnten.

Posted by usanwalt
December 22nd, 8:38pm 0 comments

Rücksichtsvoller GPL-Lizenzgeber

Nicht jede Open Source-Lizenz passt zu jedem Programm. Manchmal muss man als Entwickler gründlich nachdenken, um nicht zu viel und nicht zu wenig wegzugeben. Hier hat sich der Anbieter vorbildlich Gedanken gemacht. Er beginnt mit der GPL für sein Hauptprogramm:

License

Copyright (c) 2000-2004 by Stephen Ostermiller

This program is software; you can redistribute it and/or modify it under the terms of the GNU General Public License as published by the Free Software Foundation; either version 2 of the License or (at your option) any later version.

This program is distributed in the hope that it will be useful, but WITHOUT ANY WARRANTY; without even the implied warranty of MERCHANTABILITY or FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE. See the GNU General Public License for more details.

Da das Programm dem Nutzer erlaubt, bestimmte Module zu erstellen, und der Entwickler sich in deren Vertriebsmodi nicht einmischen will, entscheidet er, dass sie nicht der GPL unterliegen sollen, und bestimmt:

A special exception to the GPL is made for servlets. Any servlet (java class used for serving web pages extending javax.servlet.Servlet) that uses only the com.Ostermiller.bte.Compiler() constructor and the com.Ostermiller.bte.Compiler.compiler(Reader, PrintWriter) methods of the com.Ostermiller.bte package shall be considered a separate program. Therefore, such a servlet may be distributed under any license, not just a GPL compatible license.

 

Gerade die Varianten der GPL werfen je nach Programmtyp und beabsichtigter Verwendung zahlreiche Fragen auf. Wirkt sie zu restriktiv, kann der Erfolg im Markt scheitern. Gibt man zuviele Rechte auf, bereichern sich andere auf Kosten des wohlmeinenden Entwicklers.

Ostermiller hat mit seiner Revision der GPL eine sachgerechte Abwägung getroffen, die auch dem Außenstehenden sinnvoll erscheint.

Posted by usanwalt