IT-Recht USA http://www.it-recht.us Amerikanisches Recht: Computer, Internet, geistiges Eigentum, gewerblicher Rechtsschutz posterous.com Fri, 07 Oct 2011 17:43:00 -0700 Von DOS zum bunten Web: Diskriminiert? http://www.it-recht.us/von-dos-zum-bunten-web-diskriminiert http://www.it-recht.us/von-dos-zum-bunten-web-diskriminiert

War es Rassendiskriminierung, als die Polizeidienststelle von drei Kandidaten für eine IT-Stelle mit Webaufgaben die kapverdische Frau ablehnte, die sich als schwarz bezeichnet, zuletzt mit DOS arbeitete und in allen Prüfungen schlechter als ein weißer Mann und eine weiße Frau abschnitt?


Bestand die Diskriminierung darin, dass die Stelle eine andere Kernzeit verlangte als ihre gegenwärtige Tätigkeit und die Arbeitgeberin diese andere, der Klägerin ungelegene IT-Kernzeit als unverzichtbar bezeichnete?

Das Urteil des Revisionsgerichts in Boston vom 7. Oktober 2011 ist lehrreich. Es erklärt, welche objektiven Merkmale in die Beurteilung der Bewerber einflossen, dass die Unterscheidung sachlich gerechtfertigt war und dass die Gründe für die Auswahl keinen diskriminierungsverschleiernden Vorwand bildeten: Goncalves v. Plymouth County.

Die Polizei gewinnt. Verdientermaßen, denkt der Leser.

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Wed, 28 Sep 2011 19:47:00 -0700 Kein OS X für kompatible Geräte? http://www.it-recht.us/kein-os-x-fur-kompatible-gerate http://www.it-recht.us/kein-os-x-fur-kompatible-gerate

Im Streit zwischen Apple und Psystar hat das Bundesrevisionsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco heute für Apple entschieden: Apple v. Psystar, 9th Cir 28 SEP 2011, http://ius.tv/1n2.

Das Gericht spricht vom Argument der Urheberrechtschutzunfähigkeit von OS X nach dem Verkauf des Softwarepakets von Apple an Kunden. Die erkennt es nicht an.

Im Kern geht es jedoch um die First Sale Doktrin: Sie gilt bei Kauf, nicht Lizenz. Nach dem Kauf darf der Erwerber mit dem Produkt nach Belieben verfahren. So steht es im Copyright Act. Nach einer Nutzungseinräumung per Lizenz gilt das hingegen nicht. Dennoch gibt es eine Einschränkung: Den Copyright Misuse-Grundsatz.

Den mag dieses Gericht nicht sonderlich. Es spricht Apple das Recht zu, andere von der Entwicklung OS X-kompatibler Geräte, für die sie OS X einsetzen wollen, auszuschließen. Psystar soll doch sein eigenes Betriebssystem entwickeln, rät es.

Die Begründung ist umfangreich, doch nicht überzeugend. Copyright Misuse soll gerade wettbewerbsbehindernde Bedingungen ausschließen.

Ich werde im Länderreport USA von Kommunikation & Recht im Novemberheft berichten.

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Sat, 20 Aug 2011 15:40:00 -0700 Woher kommt der Artikel wirklich? http://www.it-recht.us/woher-kommt-der-artikel-wirklich http://www.it-recht.us/woher-kommt-der-artikel-wirklich

Blogschreiber ärgern Suchergebnisse in Suchmaschinen, die ihre Artikel in fremden Seiten wiedergeben oder erst einen Aggregator zeigen und - unter ferner liefen - die wahre Quelle, beispielsweise das German American Law Journal - US-Recht auf Deutsch.

Dass Google und andere das Original nicht erkennen, kann daran liegen, dass die anderen Quellen ihre Seiten suchmaschinenoptimiert haben. Den Suchmaschinen kann man nicht vorschreiben, welchen Suchalgorithmus sie verwenden sollen.

Sie auf die wahre Quelle und das Urheberrecht hinzuweisen nützt auf Dauer nichts. Eine amerikanische Suchmaschine kann der Verfasser bei jedem Artikel mit einer Take Down Notice nach dem Digital Millennium Copyright Act zur Korrektur bringen, doch was bringt das?

Glücklicherweise bietet sich nun eine technische Lösung an: rel="index,follow,canonical" erläutert mit dem Begriff canonical den drei größten Suchmaschinen, dass sie auf die Quelle gestoßen sind. Nur, was hält Kopierer davon ab, auch diesen Befehl zu kopieren?

Google hat einen Metatag erfunden, der zusätzlich helfen soll:

<meta name="original-source" content="http://anwalt.us/2011/08/18/#0818-class-copyright-prozess.txt">


Google garantiert keinen Erfolg. Der Tag befindet sich im Versuchsstadium.

Nachtrag

Google bietet Verfassern zudem an, das Original und die Kopie mitzuteilen.

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Mon, 02 May 2011 17:39:00 -0700 Kinderschutz am "Like" herbeigezogen http://www.it-recht.us/kinderschutz-am-like-herbeigezogen http://www.it-recht.us/kinderschutz-am-like-herbeigezogen

Minderjährigen kann etwas gefallen, und die Schaltfläche LIKE verleiht ihrem Gefallen Ausdruck.

Verdient Facebook eine Sammelklage, weil mit dem LIKE Name und Bild gezeigt werden?

Diese Frage soll dem Bundesgericht in Brooklyn seit heute vorliegen. Wenn die Klage zugestellt wird, wird sie wohl auch veröffentlicht. Noch ist sie weder bei Justia noch beim Gericht zu finden. Doch eine Webseite verkündet Facebook Sued Over ‘Social Ads’ That Underage Users ‘Like’ und stellt diese Falldaten hinzu:

Nastro v. Facebook Inc., 11-cv-2128, U.S. District Court, Eastern District of New York (Brooklyn).

Nachtrag: Klageschrift bei International Business Times 4. Mai 2011

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Wed, 27 Apr 2011 11:09:00 -0700 Amerikanisches Computer- und Internetrecht http://www.it-recht.us/amerikanisches-computer-und-internetrecht http://www.it-recht.us/amerikanisches-computer-und-internetrecht
Computerrechtsbuecherausmisten

Fachbücher ab 1988 abzugeben.

Zustand: Abgenutzt und ausgesaugt.

Zugabe: echte Floppy Disk.

Zweck: Ausmisten.

Selbstabholung: Washington, DC, USA.

First come, first served.

 

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Sun, 03 Apr 2011 07:52:00 -0700 Verbotenes eigenes Nacktbild und Webbetreiberhaftung http://www.it-recht.us/verbotenes-eigenes-nacktbild-und-webbetreiber http://www.it-recht.us/verbotenes-eigenes-nacktbild-und-webbetreiber

Haften Webseitenbetreiber zivilrechtlich für die Veröffentlichung von Bildern, die als Kinderpornografie zu werten sind, wenn das Kind sie selbst aufnahm und damit gegen das bundesrechtliche Verbot von Herstellung und Vertrieb solcher Aufnahmen verstoß?

Das Kind sandte als angeblich 17-Jährige die Bilder an einen Freund, der sie ins Internet stellte. Später fand sie sie auf einer Pornowebseite. Als Erwachsene verklagte sie die Webseitenbetreiber nach 18 U.S.C. § 2252A(a)(2) auf Abhilfe. Diese wandten ein, dass der Common Law-Grundsatz in pari delicto greift: Wenn beide Seiten Verbotenes tun, hilft das Recht nicht ab. Der Klage könne nicht stattgegeben werden.

Das erstinstanzliche Bundesgericht im Ostbezirk Michigans entschied, dass diese Einrede nicht greift, obwohl die Klägerin Verbotenes tat. Das Bundesgesetz gegen Pornographie schützt nicht nur die Klägerin, sondern das öffentliche Gut des Kinderschutzes vor Ausbeutung.

Die Entscheidung vom 24. März 2011 im Fall Jane Doe v. Erik Peterson et al., Az. 2:09-cv-13138-PDB-PJK, vergleicht das Schicksal der Aufnahmen mit Präzedenzfällen, in denen nasse Hemden tragende Frauen ohne hinreichende Dokumentierung ihres Alters für Internetveröffentlichungen fotografiert wurden. Die Beklagten hielten sich nicht an dieses Erfordernis, 18 U.S.C. § 2257.

Das Gericht erklärt zudem lesenswerte Folgerungen, die den Antrag der Klägerin betreffen, der Klage allein aus Rechtsgründen stattzugeben, ohne ihn der Jury zur Subsumtion vorzulegen. Beispielsweise ist die Angemessenheit der Löschung der Bilder binnen 48 Stunden nicht nur eine Rechtsfrage, sondern auch eine Tatsachenfrage, die von den Geschworenen zu beurteilen ist. Ebenfalls ist es die Aufgabe der Jury, die widersprüchliche Beweislage über das Alter der Klägerin zum Aufnahmezeitpunkt und die Einschätzung ihres Alters durch die Beklagten zu würdigen.

Im Ergebnis bedeutet die Entscheidung, dass die Webseitenbetreiber ihren Einwand verloren haben und der Fall zur Beurteilung durch die Geschworenen vorbereitet wird.

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Wed, 23 Mar 2011 16:55:00 -0700 PS3: Unratsame Flucht vor dem Gericht http://www.it-recht.us/ps3-unratsame-flucht-vor-dem-gericht http://www.it-recht.us/ps3-unratsame-flucht-vor-dem-gericht

Ein Held der iPhone-Entdrosselungsszene flieht vor dem Gericht. Das iPhone knacken ist legal. Erst im vergangenen Jahr wurde dies den Programmierern und Nutzern bescheinigt, die von Jailbreak sprachen, als ob sie Illegales täten. Dabei ist das Bundesgesetz über die Öffnung geschlossener Systeme, der Digital Millennium Copyright Act, recht klar. Apple musste das einsehen.

Jetzt steht einer der genialen Programmier vor dem Zivilgericht in Kalifornien. Er wohnt in New Jersey. Das Gericht prüft noch seine örtliche Zuständigkeit. Dabei kommt es darauf an, ob der Programmierer, George Hotz, beim kalifornischen Server der Klägerin Sony angemeldet war und ein Spendenkonto beim kalifornischen PayPal unterhielt. Sony hält ihm vor, das PS3-System geknackt zu haben, um PS3-Funktionen, die Kunden versprochen, doch dann gesperrt waren, wieder zugängig zu machen.

Nach seinem Abstreiten mehrerer Vorhaltungen behauptet nun die Klägerin, Hotz habe gelogen. Das ist schlecht. Außerdem habe er das Land verlassen und befinde sich in Südamerika. Eine Flucht wäre schlimm.

Mandanten, die den Prozess durch Flucht zu ignorieren versuchen, legen sich selbst schlechte Karten, gleich ob sie Hotz heißen und Amerikaner sind oder Deutsche, die die USA fluchtartig verlassen.

Wenn Hotz auch, wie Sony behauptet, seine Rechner veränderte, bevor er sie im Beweisausforschungsverfahren einem neutralen Dritten ablieferte, hat er sich selbst erheblichen Schaden zugefügt. Das Gericht kann ihm nun Einreden abschneiden oder andere Sanktionen auferlegen.

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Wed, 02 Mar 2011 09:47:00 -0800 Kein Schutz für das Privatleben der Corporation http://www.it-recht.us/kein-schutz-fur-das-privatleben-der-corporati http://www.it-recht.us/kein-schutz-fur-das-privatleben-der-corporati

Der Begriff personal schließt Corporations als juristische Personen des amerikanischen Rechts bei der Datenschutzbeurteilung nicht ein, entschied der Supreme Court of the United States in Washington, DC, in Sachen Federal Communications Commission v. AT&T Inc. am 1. März 2011. Der Prozess betrifft die Freigabe von Unternehmensdaten nach dem Freedom of Information Act, 5 USC §552(b)(7)(C) durch die Federal Communications Commission, das Bundesnetzamt der USA in Washington, DC.

 

AT&T hatte behauptet, die gesetzliche Definition der Person als natürliche und juristische Person erstrecke sich auch auf das Adjektiv personal im Zusammenhang mit der personal Privacy.


Das Unternehmen machte daher einen Anspruch auf den Schutz eines gesellschaftsrechtlichen Privatlebens geltend. Ihre bei der FCC vorhandenen Unterlagen seien nicht an die Öffentlichkeit nach dem Freedom of Information Act herauszugeben. Die Zurückweisung dieses Anspruchs trifft Unternehmen aus allen Branchen, weil der FOIA bundesweit gilt und alle Unterlagen aller Bundesministerien und untergeordneten Ämter in den USA erfasst.

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Thu, 30 Dec 2010 19:13:00 -0800 Diffamierung: Haften Hoster, ISP, Forum und Datenzentrum? http://www.it-recht.us/diffamierung-haften-hoster-isp-forum-und-date http://www.it-recht.us/diffamierung-haften-hoster-isp-forum-und-date

Soll das Datenzentrum für Diffamierungen haften? Auf dem Server liegt der anstößige Inhalt. Der Autor hat keinen Vertrag mit dem Datenzentrum. Vielleicht will der Schreiber nicht löschen. Was soll das Opfer tun? Welche Rechte hat das Datenzentrum?

Der Server steht vielleicht beim Autor. Der haftet ohnehin. Eine Datenzentrumsfrage stellt sich nicht.

Oder der Server steht beim Hoster, dessen Kunde seine Werke bei ihm verbreitet. Der Hoster haftet in der Regel nicht. Wenn der Hoster ein ISP ist oder ein Forum anbietet, in dem der Autor seine Verleumdung verbreitet, haftet er dann? Meist nicht.

Selbst eine gerichtliche Löschungsverfügung gegen den Autor, der seinen Mist nicht löscht, kann nicht unbedingt gegen den Forumsinhaber oder Hoster ausgedehnt werden. Siehe Kochinke, Kunde haftet bei Verleumdung, Hoster nicht.

Und wenn der Server irgendwo anders steht? Der Kunde hat einen Vertrag mit dem Hoster, Der Hoster hat seinen Vertrag mit dem Serveranbieter, der ein Colocation-Datenzentrum betreibt. Wie kommt der Diffamierte an den ran?

Den Aspekt Datenzentrumshaftung für Diffamierungen und andere unerlaubte Handlung beleuchtet heute gut strukturiert der Bericht von Nelson, Is a Data Center Liable for Defamatory or Harassing Websites: No. Das Ergebnis überrascht nicht.

Rechtspolitisch und wirtschaftlich sinnvoll sind diese Regelungen, die von denen im deutschen Recht abweichen, aus amerikanischer Sicht sicherlich. Die Erstreckung einer Haftung auf Dritte ist im Urheberrecht der USA stürmisch, doch anomal gewachsen und durch von den film- und Musikindustrien gewünschten Gesetzesänderungen reglementiert worden. In anderen Bereichen bleibt es beim traditionellen Ansatz, dass der Täter verantwortlich ist und bleibt.

Alle anderen, die wie Telefon- oder Pressedienste Informationen weiterleiten, dienen nicht als Haftungsziele, auch wenn Kläger dies oft meinen, weil sie das Recht oder die Technik nicht begreifen. Datenzentren, ISPs, Hoster und Foren können sich also nicht darauf verlassen, dass sie nie verklagt werden könnten.

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Wed, 22 Dec 2010 17:38:00 -0800 Rücksichtsvoller GPL-Lizenzgeber http://www.it-recht.us/rucksichtsvoller-gpl-lizenzgeber http://www.it-recht.us/rucksichtsvoller-gpl-lizenzgeber

Nicht jede Open Source-Lizenz passt zu jedem Programm. Manchmal muss man als Entwickler gründlich nachdenken, um nicht zu viel und nicht zu wenig wegzugeben. Hier hat sich der Anbieter vorbildlich Gedanken gemacht. Er beginnt mit der GPL für sein Hauptprogramm:

License

Copyright (c) 2000-2004 by Stephen Ostermiller

This program is software; you can redistribute it and/or modify it under the terms of the GNU General Public License as published by the Free Software Foundation; either version 2 of the License or (at your option) any later version.

This program is distributed in the hope that it will be useful, but WITHOUT ANY WARRANTY; without even the implied warranty of MERCHANTABILITY or FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE. See the GNU General Public License for more details.

Da das Programm dem Nutzer erlaubt, bestimmte Module zu erstellen, und der Entwickler sich in deren Vertriebsmodi nicht einmischen will, entscheidet er, dass sie nicht der GPL unterliegen sollen, und bestimmt:

A special exception to the GPL is made for servlets. Any servlet (java class used for serving web pages extending javax.servlet.Servlet) that uses only the com.Ostermiller.bte.Compiler() constructor and the com.Ostermiller.bte.Compiler.compiler(Reader, PrintWriter) methods of the com.Ostermiller.bte package shall be considered a separate program. Therefore, such a servlet may be distributed under any license, not just a GPL compatible license.

 

Gerade die Varianten der GPL werfen je nach Programmtyp und beabsichtigter Verwendung zahlreiche Fragen auf. Wirkt sie zu restriktiv, kann der Erfolg im Markt scheitern. Gibt man zuviele Rechte auf, bereichern sich andere auf Kosten des wohlmeinenden Entwicklers.

Ostermiller hat mit seiner Revision der GPL eine sachgerechte Abwägung getroffen, die auch dem Außenstehenden sinnvoll erscheint.

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Wed, 22 Dec 2010 15:22:00 -0800 Gemeinsam erdacht, getrennt verdient http://www.it-recht.us/gemeinsam-erdacht-getrennt-verdient http://www.it-recht.us/gemeinsam-erdacht-getrennt-verdient

Zwei Erfinder erfinden. Sie streiten, trennen und gestatten sich, die Ideen beliebig zu verwerten, ohne je dem Anderen etwas zu schulden.

Der Rechtsfriede kollidiert mit Neid, als ein Erfinder Erfolg und massig Geld genießt, während der andere darbt. Der Arme verklagt den Reichen.

Das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks in Washington, DC, schildert das Drama nachvollziehbar und bestätigt das Untergericht im Fall Shum v. Intel et al., Az. 09-1385, am 22. Dezember 2010: Ansprüche aus Vertrag und deliktischer Haftung bestehen nicht.

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Mon, 20 Dec 2010 18:00:00 -0800 Gelöschte Design-Dateien im Prozess http://www.it-recht.us/geloschte-design-dateien-im-prozess http://www.it-recht.us/geloschte-design-dateien-im-prozess

Das Konzept des Litigitation Hold verbietet es nicht nur Prozessparteien, Beweise zu vernichten, verlieren oder verändern. Auch wer einen Prozess in den USA erwartet, muss Beweismittel schützen, damit sie im Prozess von der Gegenseite im Rahmen der Discovery ausgewertet werden können.

Wer sich nicht diese Regel hält und die Spoliation of Evidence geschehen lässt oder gar fördert, setzt sich im Prozess Sanktionen aus. Diese können die Abweisung von Einreden und Einwendungen zur Vermutung des ungünstigen Beweises oder auch zur Klageabweisung oder Verurteilung reichen.

Dabei steht dem Gericht viel Ermessen zu. Am 20. Dezember 2010 wurden gelinde Sanktionen in der Revision genehmigt: Union Pump Co. v. Centrifugal Technology, Inc. Das Gericht hatte nach einem Geschworenenspruch von 2,1 Mio. Dollar keinen Anlass gesehen, der beweisunterdrückenden Partei weitere gerechtigkeitsfördernde Maßnahmen aufzuerlegen.

Die Beklagte hatte ernormes Glück. Sie hatte streiterhebliche CAD-Dateien von Bändern und Festplatten gelöscht und sich selbst des Beweises überführt, rechtwidrig bestimmte Dateien der Klägerin über ein Pumpendesign zu besitzen und gewerblich auszuschlachten. Der Juryspruch orientierte sich am Unternehmenswert. Den setzte das Gericht in ein Urteil um.

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Tue, 14 Dec 2010 17:01:00 -0800 97000 Personalakten von Starbucks verloren: Sammelklage? http://www.it-recht.us/datenschutz-fur-97000-personalakten-sammelkla http://www.it-recht.us/datenschutz-fur-97000-personalakten-sammelkla

Datenschutz zählt auch in den USA. Finanz-, Gesundheits- und manche andere Daten unterliegen strengem gesetzlichen Schutz. Neben den Kontonummern bei Finanzinstituten darf vor allem die Social Security Number - als allgemeine Identifikationsnummer mangels eines Personalausweises und Meldeamts verwendet - nicht in die falschen Hände geraten.

Verdient jedoch im Fall Laura Krottner v. Starbucks Corporation die Angst wegen verlorener Personaldaten einschließlich der SSN von 97000 Starbucks-Angestellten eine Sammelklage?

Nicht, solange der Schaden nicht finanziell spürbar wird, urteilte am 14. Dezember 2010 der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit als Bundesberufungsgericht in San Francisco.

Die Kläger besitzen zwar die Aktivlegitimation, Standing, um eine Klage zu erheben, auch wenn der Schaden nun erwartet wird, denn er ist nicht nur hypothetisch.

Doch ist die Klage nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht abzuweisen, wenn der Schaden aus Sorgen, nicht Verlust besteht, erklärt das Urteil: http://sbx.rex.im.

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Tue, 14 Dec 2010 14:27:00 -0800 World of Warcraft: Bots und Cheats illegal http://www.it-recht.us/world-of-warcraft-bots-und-cheats-illegal http://www.it-recht.us/world-of-warcraft-bots-und-cheats-illegal

Erstmeldung bei Twitter: @USAnwalt DMCA-Verletzung durch WoW Robot? MDY Industries, LLC v. Blizzard Entertainment, Inc., 9th Cir. 14 DEZ 2010: http://wow.rex.im

Haftet der Anbieter des das Videospiel World of Warcraft beschleunigenden Bots Glider für Verletzungen von Urheberrecht und Vertrag und ist er deliktisch haftbar?

Urteil: 47 Seiten, davon knapp 30 reine Rechtsausführungen ohne Subsumtion.

Der Ninth Circuit in San Francisco bricht in seiner DCMA-Auslegung mit dem Spezialgericht, dem United States Court of Appeals for the Federal Circuit in Washington, DC.

Ergebnis: Bots wie Glider, und Cheats, können die Lizenzen und Verträge des WoW-Videospiels verletzen.

Das Gericht unterscheidet genau die Lizenzbedingungen, Conditions, von den Vertragsversprechen, Covenants, die in denselben EULA und ToU enthalten sind. Auf die Bezeichnung in EULA/ToU kommt es nicht an. Entscheidend ist, ob die urheberrechtlichen Nutzungsbedingungen nach dem Copyright Act oder die Vertragsverpflichtungen berührt sind.

Neben dem Vertrags- und Urheberrecht kann auch ein deliktischer Anspruch bestehen: Wegen unerlaubten Eingriffs in die Vertragsbeziehungen zwischen dem Game-Anbieter und den die Bots nutzenden Kunden.

Der Fall geht nun zurück ans Gericht der ersten Instanz, wo die Geschworenen die Subsumtion vornehmen müssen.

Das Urteil ist brisant. Es eröffnet den Weg zum Supreme Court der Vereinigten Staaten in Washington, DC. Zuvor muss es allerdings noch gründlich ausgewertet werden.

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Fri, 26 Nov 2010 08:15:00 -0800 Oracle-Verdikt setzt Dienstleister, Kunden unter Druck http://www.it-recht.us/oracle-verdikt-setzt-dienstleister-kunden-unt http://www.it-recht.us/oracle-verdikt-setzt-dienstleister-kunden-unt

Eigentlich ist es nichts Neues, dass Softwarehersteller Dienstleister unter Druck setzen, die ihren Kunden Support und Maintenance günstiger, fachmännischer und ortsnäher als der Hersteller anbieten.

Zuerst erobern sie neue Märkte durch die zum Vertrieb verpflichteten Drittanbieter. Tritt der Erfolg ein, versuchen die Hersteller die Dienstleister auszubooten. Der Vertriebsvertrag wird gekündigt. Support und Maintenance werden verboten und eingestellt. Das war schon immer so.

Der nun von der Software abhängige Kunde, gleich ob eine Börse im Ausland oder ein Filialhändler im Inland, wird gezwungen, die Lizenzverlängerungen sowie Support und Maintanance mit dem Hersteller abzuschließen und den vertrauten Dienstleister, der auch mal nachts um zwei seine Leute aus dem Bett holt, um im Rechenzentrum des Kunden IT-Feuer zu löschen, aufzugeben.

Kunden sehen das ungern. Sie sträuben sich, als Nr. 10317 von einem Riesen betreut zu werden, den ihr Geschäft nicht interessiert, sondern nur der börsenfähige Umsatz.

Mit dem Zugeständnis der Urheberrechtsverletzung im Oracle-Prozess hat SAP diesen Dienstleistern das Leben erschwert. Sie sind präjudiziert. Das nicht urteilsreife Verdikt der Geschworenen schockiert die Kunden. Sie fragen sich, ob sie dem vertrauten Drittanbieter treu bleiben können. Oder droht das Risiko, dass der Kunde in den Schlund eines Prozesses vom Hersteller verwickelt wird? Das fragt auch as Wall Street Journal.

Die großen Software-Hersteller für Mainframes und Rechenzentren reiben sich nach dem Verdikt die Hände - SAP wohl mit einer Krokodilsträne. Ihnen liefert die Höhe des Geschworenenspruchs strategische Munition, die ihnen rechtlich über Jahrzehnte fehlte.

Noch haben die Drittanbieter und Kunden die besseren rechtlichen Argumente, vom Kartellrecht bis zu amerikanischen Grundsätzen über lauteres Handeln im Geschäftsverkehr und unlauteres Abwerben von Kunden mit Strafschadensersatzfolgen.

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Wed, 24 Nov 2010 18:27:00 -0800 SAP-Schlagzeilen wegen Vor-Urteil zeugen von Unkenntnis http://www.it-recht.us/sap-schlagzeilen-wegen-vor-urteil-zeugen-von http://www.it-recht.us/sap-schlagzeilen-wegen-vor-urteil-zeugen-von

Die Geschworenen legen ihr Verdikt auf den Tisch: Der Text.

Die Presse schreit und spekuliert. Urteil, Entscheidung, Rekorde, Verdammnis.

Die Analysten ruckeln Aktienwerte zurecht und verwechseln Patentrecht und Urheberrecht.

Dabei ist ein Verdikt kein Urteil. Das Urteil spricht der Richter.

Er entscheidet nach Anträgen der Parteien, die auf Kappung oder Steigerung des Schadensersatzes lauten können, auf ein neues Verfahren, auf ein Zurechtrücken des Juryspruches wegen Rechtsfehlern und vielerlei mehr.

Wer Schreihälsen in der Analysten- und Tagespresse glaubt, ist schlecht bedient. SAP hat eine interessante Strategie gefahren. Die Jury hat das Gleis entschottert. Doch ist der Zug nicht verloren. Jetzt muss er wieder aufs Gleis gehievt werden. Dann kommt ein gescheites Urteil. Auch im US-Prozess.

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Wed, 27 Oct 2010 19:42:00 -0700 Bad Faith nach Domainregistrierung http://www.it-recht.us/bad-faith-nach-domainregistrierung http://www.it-recht.us/bad-faith-nach-domainregistrierung

Die bösgläubige Absicht im Sinne des amerikanischen Gesetzes gegen das Cybersquatting muss nicht bereits bei der Anmeldung der Domain vorliegen, die eine fremde Marke verletzt, entschied das Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks in San Francisco am 27. Oktober 2010 im Fall DSPT International v. Nahum.

Nahum hatte 1999 eine Domain angemeldet, als er mit einem Bekannten ein Textilgeschäft aufbaute. Mit der Domain expandierte das Unternehmen erfolgreich ins Internet. Als DSPT und er sich trennten, ließ er die Domain auf die Webseite seines neuen Arbeitgebers verweisen.

Der Umsatz des Unternehmens brach zusammen, und es verklagte Nahum wegen Verletzung des Anti-Cyberquatting Consumer Protection Act, 15 U.S.C. § 1125(d)(1)(A). Der Name des Gesetzes täuscht einen Verbraucherschutz vor.

In Wirklichkeit gelang es der Lobby der Markeninhaber, Domains mit Marken gleichzustellen und den bis dahin geltenden Grundsatz first come, first served auf den Kopf zu stellen.

Der böse Glaube des Domaininhabers ist dabei ausschlaggebend. Wenn bei der Registrierung der Domain kein böser Glaube festzustellen ist, kann das Gericht auf den späteren bösen Glauben, der dem Markeninhaber Schaden zufügt, abstellen, lautet die lesenswerte Entscheidung.

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Mon, 18 Oct 2010 19:37:00 -0700 Datenschlund Facebook im Blickfeld der Gesetzgeber http://www.it-recht.us/datenschlund-facebook-im-blick-der-gesetzgebe http://www.it-recht.us/datenschlund-facebook-im-blick-der-gesetzgebe

In aller Munde ist Facebook wieder als Datenschlund. Das Wall Street Journal, gesellschaftsrechtlich verbunden mit der Facebook-Konkurrenz MySpace, entdeckt Lücken und spielt sie hoch.

Facebook verweist auf die Schwierigkeiten, die die Referrer-Technik, ein altehrwürdiger, obgleich manchmal ärgerlich missbrauchter Internetstandard, mit sich bringt. Und dann seien da noch die Verträge, an die sich manche Mitspieler nicht hielten, nämlich die Betreiber von Anwendungen, die die Facebook-Kunden nutzen. So gelangten Kundendaten in die freie Wildbahn der Werbewirtschaft.

Der Dumme ist zuerst der Kunde, der vertrauensselig - und ohne Lektüre die Nutzungsbedingungen, - Dinge aktiviert, deren Folgen er nicht versteht oder ernst nimmt. Datenschutz ist nett, Verbraucherschutz klasse für Sammelklägeranwälte und Abmahnunternehmer.

Wer unter den Lücken am meisten leidet, ist hingegen nicht unbedingt der dumme Nutzer. Aufschreie wie die heutigen lösen bei Politikern intuitiv einen Handlungswillen aus.

Da Gesetzgeber noch weniger vom Internet, von Datenschutz und vielfach auch von Grundrechten verstehen als Facebook, Twitter oder Craigslist, ist zu erwarten, dass sie wieder einmal Lücken im Recht vermuten und wie wild mit dem Hammer der Gesetzgebung auf das Internet und die Weiterbildung der Technik einschlagen, bis das Volk Ruhe gibt und ihre Wiederwahl gesichert ist.

In Deutschland kennt man ja Vergleichbares von WLan und Street View.

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Mon, 11 Oct 2010 15:15:00 -0700 Landesbericht USA in K&R: Themen des Entwurfs http://www.it-recht.us/landesbericht-usa-in-kr-themen-des-entwurfs http://www.it-recht.us/landesbericht-usa-in-kr-themen-des-entwurfs

Mein neuer Landesbericht USA für Kommunikation & Recht ist fertig. Hier die Themen des Entwurfs:

A. Jugendschutz im Supreme Court
Der Fall betrifft ein kassiertes Gesetz aus Kalifornien und Verfassungsfragen nach Bundesrecht.


B. Löschungsforderung muss Verletzung spezifizieren
Urheberrechtsinhaber können die Löschung verletzender Inhalte nicht nur vom Verfasser, sondern auch von Drittdienstleistern verlangen.

C. GPL2-Verstoß als Urheberrechtsverletzung
Das Verhältnis der Open Source-Lizenz zum Urheber- und Vertragsrecht. Der Programmierer hatte sein Urheberrecht eingetragen.

D. Kritik an Unternehmen
Der Communications Decency Act mit seiner Haftungsbefreiung für Internetanbieter: Rufmord ist nicht ihr Problem.

E. Domainsquatting
Manche stellen sich ein Bein, wenn sie die in rem-Gerichtsbarkeit gegen Markenverletzer ignorieren und die Anforderungen an die personal Jurisdiction erfüllen müssen.


Wieder fehlt dem Bericht das Thema Open Access, das von einem deutschen Leser angeregt wurde. Stimmt der deutsche Begriff Open Access mit dem amerikanischen überein?

 

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Thu, 23 Sep 2010 06:43:00 -0700 Filme, IP-Anschrift, Privatsphäre http://www.it-recht.us/filme-ip-anschrift-privatsphare http://www.it-recht.us/filme-ip-anschrift-privatsphare

Filmanbieter sind in diesen Woche vor dem Bundesgericht in der Hauptstadt Washington besonders mit Subpoenas gegen Unbekannt erfolgreich.

Sie haben bereits in zwei Fällen das Gericht überzeugt, dass der Schutz der Privatsphäre nicht ihren privatprozessualen Aufforderungen an Internetanschlussanbieter entgegensteht, die Daten von Kunden offenzulegen, denen die ISPs Anschlüsse mit IP-Anschriften zuwiesen, die den Filmanbietern bekannt sind.

Das Gericht lehnte einen Schutz der Kundenbeziehung mit dem Internetanbieter ab. Die Fälle heißen:

West Bay One, Inc. v. Does 1 - 1,653

Achte/Neunte Boll Kino Beteiligungs GmbH & Co KG v. Does 1 - 4,577

Die Entscheidungen fielen am 10. September 2010. In der Sache geht es um die behauptete Verletzung von Urheberrechten. Um das materielle Recht geht es in den Entscheidungen noch nicht.

Nachtrag: ArsTechnica berichtet am 24. September 2010 unter Judge puts hammer down on Hurt Locker P2P subpoena von einem weiteren Fall. Die Subpoena des Gerichts in Washington wurde vom Gericht im Bezirk des ISP Midcontinent niedergeschlagen, weil die Subpoena dort nicht wirken konnte. Schon ihre Zustellung per Telefax an den ISP war fehlerhaft. Zudem beachtete die antragstellende US Copyright Group nicht die Rule 45(b)(2) der Federal Rules of Civil Procedure zur örtlichen Geltung einer Subpoena.

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