IT-Recht USA

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September 10th, 9:15pm 0 comments

eBay-Handel mit AutoCAD-Software: Urteil

AutoCAD ist teuer. Eine Klärung der Rechtslage beim Handel bei eBay mit gebrauchter AutoCAD-Software ist einem Anbieter eine Feststellungsklage gegen die Herstellerin Autodesk Inc. wert.

Im Fall Timothy Vernor v. Autodesk Inc. gab dem Händler der United States District Court in Washington recht: Dem Vertrieb der Software, die der Händler von einem Kunden Autodesks nach einem Version Upgrade erworben hatte, über die Auktionsplattform steht kein Urheberrecht von Autodesk entgegen.

Insbesondere darf Autodesk nicht die Einwendung der First Sale-Doktrin und die Einrede des Essential Step-Grundsatzes geltend machen, entschied das erstinstanzliche Bundesgericht.

Am 10. September 2010 hob das Bundesberufungsgericht in San Francisco das Declaratory Judgment zugunsten des eBay-Versteigerers auf. Es entschied den Fall nicht abschließend, doch darf Autodesk vor dem Untergericht erneut versuchen, den Verkauf zu unterbinden.

Während die im deutschen Recht beachtete Unterscheidung von Softwarekauf und Softwaremiete in den USA selten dogmatisch angegangen wird, beginnt der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit seine ausführliche Begründung mit diesem Ansatz sowie den AGB von Autodesk. Das Gericht prüft in seiner 25-seitigen Entscheidung nicht alle Fragen, die sich nach dem Copyright Act stellen. Das Untergericht muss zunächst nicht angedachte Punkte weiter prüfen.

Den unmittelbaren Anlass für die Feststellungsklage bot eine Löschungsforderung, Takedown Notice, nach dem Digital Millennium Copyright Act, die Autodesk an eBay wegen der AutoCAD-Auktionen richtete.

Als der Händler eBay seine Meinung mitteilte und Autodesk nichts unternahm, konnte er die Verkäufe wieder aufnehmen. Die nach einem weiteren DMCA-Vorstoß entstandene Rechtsunsicherheit im Zweitmarkthandel vermittelte ihm das Rechtschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage.

Posted by usanwalt
June 7th, 10:53pm 0 comments

AGB beim Internetkauf in den USA

Wirken die Webseiten-AGB beim Internetkauf? Diese Frage bewegt eine Kundin, die einen Staubsauger im Internet erwarb. Sie reklamierte nach seinem Erhalt, dass das Gerät gebraucht war. Für die Rücknahme berechnete die Verkäuferin die oft übliche Restocking Fee, hier $30. Der Kundin verwandelte sich daraufhin in eine Sammelklägerin.

Vor dem Bundesbundesgericht des zweiten Bezirks stand am 3. Juni 2010 im Fall Cynthia Hines et al. v. Overstock.com, Inc., Az. 09-4201, zur Prüfung an, ob die Kaufbedingungen aus der Webseite der Lieferantin Vertragsinhalt wurden. Genau geht es zunächst um die Frage der Schiedsklausel in diesen Bedingungen. Später wird die Behauptung der Klägerin zu prüfen sein, ob die Rücknahmegebühr gegen das Recht von New York und Common Law verstößt.

Der Beklagten obliegt der Nachweis der vereinbarten Geschäftbedingungen, erklärte das Gericht in New York, und zwar lediglich der Existenz der Vereinbarung, nicht ihrer Wirksamkeit.

Die Internetanbieterin hatte dazu auf die Terms and Conditions der Webseite verwiesen, die die Schiedsklausel enthalten. Zudem hatte Overstock vorgetragen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Besuch der Webseite angenommen werden: Entering the Site will constitute your acceptance of these Terms and Conditions, aaO 4. Dem Gericht reichte dieser Nachweis nicht, denn die Lieferantin belegte nicht, dass die Kundin die Bedingungen kannte oder sie lesen konnte, bevor sie sie durch den Besuch der Webseite annehmen sollte.

Nach dem auf diesen Fall anwendbaren Recht der US-Staaten muss die Annahme erkennbar gemacht worden sein, damit ersichtlich ist, dass die Parteien ein Einvernehmen über die wesentlichen Geschäftsbedingungen erzielt haben, bestimmte das Gericht. Beispielsweise kann dazu im Internet eine I Agree-Schaltfläche dienen. Annahme durch Besuch allein reicht hingegen nicht.

Damit fehlt der Nachweis, dass die AGB und somit die Schiedsklausel für den Internetkauf mit der Bestellung über die Webseite angenommen wurden. Der Prozess wird daher im Gericht, nicht dem Schiedsgericht fortgesetzt.

Anm.: Dieser Bericht basiert mit freundlicher Genehmigung auf Vorbericht im German American Law Journal - US-Recht auf Deutsch.

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Posted by usanwalt