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October 27th, 10:42pm 0 comments

Bad Faith nach Domainregistrierung

Die bösgläubige Absicht im Sinne des amerikanischen Gesetzes gegen das Cybersquatting muss nicht bereits bei der Anmeldung der Domain vorliegen, die eine fremde Marke verletzt, entschied das Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks in San Francisco am 27. Oktober 2010 im Fall DSPT International v. Nahum.

Nahum hatte 1999 eine Domain angemeldet, als er mit einem Bekannten ein Textilgeschäft aufbaute. Mit der Domain expandierte das Unternehmen erfolgreich ins Internet. Als DSPT und er sich trennten, ließ er die Domain auf die Webseite seines neuen Arbeitgebers verweisen.

Der Umsatz des Unternehmens brach zusammen, und es verklagte Nahum wegen Verletzung des Anti-Cyberquatting Consumer Protection Act, 15 U.S.C. § 1125(d)(1)(A). Der Name des Gesetzes täuscht einen Verbraucherschutz vor.

In Wirklichkeit gelang es der Lobby der Markeninhaber, Domains mit Marken gleichzustellen und den bis dahin geltenden Grundsatz first come, first served auf den Kopf zu stellen.

Der böse Glaube des Domaininhabers ist dabei ausschlaggebend. Wenn bei der Registrierung der Domain kein böser Glaube festzustellen ist, kann das Gericht auf den späteren bösen Glauben, der dem Markeninhaber Schaden zufügt, abstellen, lautet die lesenswerte Entscheidung.

Posted by usanwalt