Kein OS X für kompatible Geräte?
Im Streit zwischen Apple und Psystar hat das Bundesrevisionsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco heute für Apple entschieden: Apple v. Psystar, 9th Cir 28 SEP 2011, http://ius.tv/1n2.
Das Gericht spricht vom Argument der Urheberrechtschutzunfähigkeit von OS X nach dem Verkauf des Softwarepakets von Apple an Kunden. Die erkennt es nicht an.
Im Kern geht es jedoch um die First Sale Doktrin: Sie gilt bei Kauf, nicht Lizenz. Nach dem Kauf darf der Erwerber mit dem Produkt nach Belieben verfahren. So steht es im Copyright Act. Nach einer Nutzungseinräumung per Lizenz gilt das hingegen nicht. Dennoch gibt es eine Einschränkung: Den Copyright Misuse-Grundsatz. Den mag dieses Gericht nicht sonderlich. Es spricht Apple das Recht zu, andere von der Entwicklung OS X-kompatibler Geräte, für die sie OS X einsetzen wollen, auszuschließen. Psystar soll doch sein eigenes Betriebssystem entwickeln, rät es. Die Begründung ist umfangreich, doch nicht überzeugend. Copyright Misuse soll gerade wettbewerbsbehindernde Bedingungen ausschließen. Ich werde im Länderreport USA von Kommunikation & Recht im Novemberheft berichten.
Rücksichtsvoller GPL-Lizenzgeber
Nicht jede Open Source-Lizenz passt zu jedem Programm. Manchmal muss man als Entwickler gründlich nachdenken, um nicht zu viel und nicht zu wenig wegzugeben. Hier hat sich der Anbieter vorbildlich Gedanken gemacht. Er beginnt mit der GPL für sein Hauptprogramm:
License
Copyright (c) 2000-2004 by Stephen Ostermiller
This program is software; you can redistribute it and/or modify it under the terms of the GNU General Public License as published by the Free Software Foundation; either version 2 of the License or (at your option) any later version.
This program is distributed in the hope that it will be useful, but WITHOUT ANY WARRANTY; without even the implied warranty of MERCHANTABILITY or FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE. See the GNU General Public License for more details.
Da das Programm dem Nutzer erlaubt, bestimmte Module zu erstellen, und der Entwickler sich in deren Vertriebsmodi nicht einmischen will, entscheidet er, dass sie nicht der GPL unterliegen sollen, und bestimmt:
A special exception to the GPL is made for servlets. Any servlet (java class used for serving web pages extending javax.servlet.Servlet) that uses only the com.Ostermiller.bte.Compiler() constructor and the com.Ostermiller.bte.Compiler.compiler(Reader, PrintWriter) methods of the com.Ostermiller.bte package shall be considered a separate program. Therefore, such a servlet may be distributed under any license, not just a GPL compatible license.
Gerade die Varianten der GPL werfen je nach Programmtyp und beabsichtigter Verwendung zahlreiche Fragen auf. Wirkt sie zu restriktiv, kann der Erfolg im Markt scheitern. Gibt man zuviele Rechte auf, bereichern sich andere auf Kosten des wohlmeinenden Entwicklers.
Ostermiller hat mit seiner Revision der GPL eine sachgerechte Abwägung getroffen, die auch dem Außenstehenden sinnvoll erscheint.
World of Warcraft: Bots und Cheats illegal
Erstmeldung bei Twitter: @USAnwalt DMCA-Verletzung durch WoW Robot? MDY Industries, LLC v. Blizzard Entertainment, Inc., 9th Cir. 14 DEZ 2010: http://wow.rex.im
Haftet der Anbieter des das Videospiel World of Warcraft beschleunigenden Bots Glider für Verletzungen von Urheberrecht und Vertrag und ist er deliktisch haftbar?
Urteil: 47 Seiten, davon knapp 30 reine Rechtsausführungen ohne Subsumtion. Der Ninth Circuit in San Francisco bricht in seiner DCMA-Auslegung mit dem Spezialgericht, dem United States Court of Appeals for the Federal Circuit in Washington, DC.Ergebnis: Bots wie Glider, und Cheats, können die Lizenzen und Verträge des WoW-Videospiels verletzen. Das Gericht unterscheidet genau die Lizenzbedingungen, Conditions, von den Vertragsversprechen, Covenants, die in denselben EULA und ToU enthalten sind. Auf die Bezeichnung in EULA/ToU kommt es nicht an. Entscheidend ist, ob die urheberrechtlichen Nutzungsbedingungen nach dem Copyright Act oder die Vertragsverpflichtungen berührt sind. Neben dem Vertrags- und Urheberrecht kann auch ein deliktischer Anspruch bestehen: Wegen unerlaubten Eingriffs in die Vertragsbeziehungen zwischen dem Game-Anbieter und den die Bots nutzenden Kunden.Der Fall geht nun zurück ans Gericht der ersten Instanz, wo die Geschworenen die Subsumtion vornehmen müssen. Das Urteil ist brisant. Es eröffnet den Weg zum Supreme Court der Vereinigten Staaten in Washington, DC. Zuvor muss es allerdings noch gründlich ausgewertet werden.Landesbericht USA in K&R: Themen des Entwurfs
Mein neuer Landesbericht USA für Kommunikation & Recht ist fertig. Hier die Themen des Entwurfs:
A. Jugendschutz im Supreme Court
Der Fall betrifft ein kassiertes Gesetz aus Kalifornien und Verfassungsfragen nach Bundesrecht.
B. Löschungsforderung muss Verletzung spezifizieren
Urheberrechtsinhaber können die Löschung verletzender Inhalte nicht nur vom Verfasser, sondern auch von Drittdienstleistern verlangen. C. GPL2-Verstoß als Urheberrechtsverletzung
Das Verhältnis der Open Source-Lizenz zum Urheber- und Vertragsrecht. Der Programmierer hatte sein Urheberrecht eingetragen. D. Kritik an Unternehmen
Der Communications Decency Act mit seiner Haftungsbefreiung für Internetanbieter: Rufmord ist nicht ihr Problem. E. Domainsquatting
Manche stellen sich ein Bein, wenn sie die in rem-Gerichtsbarkeit gegen Markenverletzer ignorieren und die Anforderungen an die personal Jurisdiction erfüllen müssen.
Wieder fehlt dem Bericht das Thema Open Access, das von einem deutschen Leser angeregt wurde. Stimmt der deutsche Begriff Open Access mit dem amerikanischen überein?
Filme, IP-Anschrift, Privatsphäre
Filmanbieter sind in diesen Woche vor dem Bundesgericht in der Hauptstadt Washington besonders mit Subpoenas gegen Unbekannt erfolgreich.
Sie haben bereits in zwei Fällen das Gericht überzeugt, dass der Schutz der Privatsphäre nicht ihren privatprozessualen Aufforderungen an Internetanschlussanbieter entgegensteht, die Daten von Kunden offenzulegen, denen die ISPs Anschlüsse mit IP-Anschriften zuwiesen, die den Filmanbietern bekannt sind.
Das Gericht lehnte einen Schutz der Kundenbeziehung mit dem Internetanbieter ab. Die Fälle heißen:West Bay One, Inc. v. Does 1 - 1,653 Achte/Neunte Boll Kino Beteiligungs GmbH & Co KG v. Does 1 - 4,577Die Entscheidungen fielen am 10. September 2010. In der Sache geht es um die behauptete Verletzung von Urheberrechten. Um das materielle Recht geht es in den Entscheidungen noch nicht.Nachtrag: ArsTechnica berichtet am 24. September 2010 unter Judge puts hammer down on Hurt Locker P2P subpoena von einem weiteren Fall. Die Subpoena des Gerichts in Washington wurde vom Gericht im Bezirk des ISP Midcontinent niedergeschlagen, weil die Subpoena dort nicht wirken konnte. Schon ihre Zustellung per Telefax an den ISP war fehlerhaft. Zudem beachtete die antragstellende US Copyright Group nicht die Rule 45(b)(2) der Federal Rules of Civil Procedure zur örtlichen Geltung einer Subpoena.
eBay-Handel mit AutoCAD-Software: Urteil
AutoCAD ist teuer. Eine Klärung der Rechtslage beim Handel bei eBay mit gebrauchter AutoCAD-Software ist einem Anbieter eine Feststellungsklage gegen die Herstellerin Autodesk Inc. wert.
Im Fall Timothy Vernor v. Autodesk Inc. gab dem Händler der United States District Court in Washington recht: Dem Vertrieb der Software, die der Händler von einem Kunden Autodesks nach einem Version Upgrade erworben hatte, über die Auktionsplattform steht kein Urheberrecht von Autodesk entgegen. Insbesondere darf Autodesk nicht die Einwendung der First Sale-Doktrin und die Einrede des Essential Step-Grundsatzes geltend machen, entschied das erstinstanzliche Bundesgericht.Am 10. September 2010 hob das Bundesberufungsgericht in San Francisco das Declaratory Judgment zugunsten des eBay-Versteigerers auf. Es entschied den Fall nicht abschließend, doch darf Autodesk vor dem Untergericht erneut versuchen, den Verkauf zu unterbinden. Während die im deutschen Recht beachtete Unterscheidung von Softwarekauf und Softwaremiete in den USA selten dogmatisch angegangen wird, beginnt der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit seine ausführliche Begründung mit diesem Ansatz sowie den AGB von Autodesk. Das Gericht prüft in seiner 25-seitigen Entscheidung nicht alle Fragen, die sich nach dem Copyright Act stellen. Das Untergericht muss zunächst nicht angedachte Punkte weiter prüfen. Den unmittelbaren Anlass für die Feststellungsklage bot eine Löschungsforderung, Takedown Notice, nach dem Digital Millennium Copyright Act, die Autodesk an eBay wegen der AutoCAD-Auktionen richtete. Als der Händler eBay seine Meinung mitteilte und Autodesk nichts unternahm, konnte er die Verkäufe wieder aufnehmen. Die nach einem weiteren DMCA-Vorstoß entstandene Rechtsunsicherheit im Zweitmarkthandel vermittelte ihm das Rechtschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage.Internetangebot, Forumswahl, Gerichtsbarkeit
Die Zuständigkeit eines Gerichts ergibt sich nach dem Long-Arm Statute von Maryland nicht allein dadurch, dass die nicht im Forumsstaat ansässige Person im Internet Angebote veröffentlicht, die auch Kunden aus Maryland ansprechen könnten, entschied das Bundesgericht erster Instanz in Maryland am 5. Mai 2010 in Sachen Custom Direct, LLC v. WynWyn, Inc. et al., Az. 09-2348.
Der Beklagte hatte auf seiner Webseite Angebote der Klägerin vermittelt, die auf ihrer Webseite in Aufträge verwandelt und von ihr erfüllt wurden. Die Klägerin behauptete, dass eine natürliche und eine juristische Person ihr Urheberrecht sowie das einzelstaatliche Verbraucherschutzgesetz verletzten. Das Gericht wies die Klage gegen die natürliche Person, den Anbieter aus Minnesota, wegen fehlender personal Jurisdiction ab. Sie habe keinen Bezug zum Forumstaat Maryland. Auch der Auftritt im Internet schaffe ihn nicht in einer Weise, die dem Long-Arm Statute entspricht, das außerstaatlich Ansässige mit dem Forumstaat durch konkrete Beziehungen verknüpft. Zudem wies das Gericht die Klage gegen die weitere Beklagte, die juristische Person, über die das Gericht seine Gerichtsbarkeit ausüben durfte, wegen einer Urheberrechtsverletzung ab, weil die Klägerin ihr Werk nicht vor dem behaupteten Verstoß beim Copyright Office angemeldet hatte.
Anders als in manchen Ländern ist in den Vereinigten Staaten die Eintragung eines Urheberrechts möglich. Zum Entstehen des Urheberrechts ist die Eintragung nicht erforderlich, weil nach amerikanischem Bundesrecht das Werk ab seiner Schaffung - auch ohne Copyright-Vermerk - geschützt ist, doch wirkt sich die Registration auf den Schadensersatzanspruch aus.Umgehung von Wettbewerbs- und Abwerbeverboten über LinkedIn
Sensationelle Klagen gehören nicht in die Berichterstattung. Oft soll nur Druck durch negative Presse ausgeübt werden. Und überhaupt landen weniger als fünf Prozent der Fälle vor den Geschworenen, die die Subsumtion vornehmen - und noch weniger vor dem Richter, der schließlich das Urteil spricht.
Eine Ausnahme ist eine Klage, die einen neuen Trend aufzeigt. Zu solchen Fällen zählt der Klagevorwurf einer Verletzung arbeitsvertraglicher Wettbewerbsverbote und Abwerbewerbote durch die Kontaktaufnahme über soziale Netzwerke. In Sachen TEKsystems, Inc. v. Hammernick, Az. 10-99819, treffen diese Vorwürfe eine Stellenvermittlerin nach einem Arbeitgeberwechsel. Hat sie vertragswidrig über LinkedIn Kontakt mit Kollegen und Kandidaten ihrer früheren Arbeitgeberin aufgenommen? Stellt die Anfreundung im sozialen Netzwerk mit Personen, die mit der früheren Arbeitgeberin verbunden waren, einen schadensersatzpflichtigen Wettbewerbsverstoß dar? Oder setzt die rechtliche Haftung erst bei Vorliegen weiterer Umstände ein, beispielsweise bei der direkten Ansprache auf einen Stellenwechsel oder andere vertragswidrige Schritte? Hier behauptet die Klägerin zudem, dass die ehemalige Arbeitnehmerin kurz vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses USB-Speichermedien an den Firmenrechner anschloss und Daten auf eine CD übertrug. Das würde auf eine Verletzung von Trade Secrets hindeuten, die selbst ohne Arbeitsvertrag und die genannten Klauseln haftungsauslösend wirkt. Die am 16. März 2010 eingerichte Klage kann also über traditionelle Rechtsregeln lösbar sein, ohne die neue aufgeworfene Frage der Rechtswirkung einer Befreundung im Netz zu klären. Wie bei der Befreundung von Richter und Anwalt in Facebook kann am Ende bei diesem Prozess zwischen Headhunter und ehemaligem Arbeitgeber herauskommen, dass die Netzverbindung selbst nicht rechtswidrig - oder hier vertragswidrig - ist, sondern der von ihr vermittelte Eindruck schädlich wirkt, vgl. Kochinke, Länderreport USA, Kommunikation & Recht, 2010, 137.
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