Kein Schutz für das Privatleben der Corporation
Der Begriff personal schließt Corporations als juristische Personen des amerikanischen Rechts bei der Datenschutzbeurteilung nicht ein, entschied der Supreme Court of the United States in Washington, DC, in Sachen Federal Communications Commission v. AT&T Inc. am 1. März 2011. Der Prozess betrifft die Freigabe von Unternehmensdaten nach dem Freedom of Information Act, 5 USC §552(b)(7)(C) durch die Federal Communications Commission, das Bundesnetzamt der USA in Washington, DC.
AT&T hatte behauptet, die gesetzliche Definition der Person als natürliche und juristische Person erstrecke sich auch auf das Adjektiv personal im Zusammenhang mit der personal Privacy.
Das Unternehmen machte daher einen Anspruch auf den Schutz eines gesellschaftsrechtlichen Privatlebens geltend. Ihre bei der FCC vorhandenen Unterlagen seien nicht an die Öffentlichkeit nach dem Freedom of Information Act herauszugeben. Die Zurückweisung dieses Anspruchs trifft Unternehmen aus allen Branchen, weil der FOIA bundesweit gilt und alle Unterlagen aller Bundesministerien und untergeordneten Ämter in den USA erfasst.
97000 Personalakten von Starbucks verloren: Sammelklage?
Datenschutz zählt auch in den USA. Finanz-, Gesundheits- und manche andere Daten unterliegen strengem gesetzlichen Schutz. Neben den Kontonummern bei Finanzinstituten darf vor allem die Social Security Number - als allgemeine Identifikationsnummer mangels eines Personalausweises und Meldeamts verwendet - nicht in die falschen Hände geraten.
Verdient jedoch im Fall Laura Krottner v. Starbucks Corporation die Angst wegen verlorener Personaldaten einschließlich der SSN von 97000 Starbucks-Angestellten eine Sammelklage?
Nicht, solange der Schaden nicht finanziell spürbar wird, urteilte am 14. Dezember 2010 der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit als Bundesberufungsgericht in San Francisco.
Die Kläger besitzen zwar die Aktivlegitimation, Standing, um eine Klage zu erheben, auch wenn der Schaden nun erwartet wird, denn er ist nicht nur hypothetisch.
Doch ist die Klage nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht abzuweisen, wenn der Schaden aus Sorgen, nicht Verlust besteht, erklärt das Urteil: http://sbx.rex.im.
Datenschlund Facebook im Blickfeld der Gesetzgeber
In aller Munde ist Facebook wieder als Datenschlund. Das Wall Street Journal, gesellschaftsrechtlich verbunden mit der Facebook-Konkurrenz MySpace, entdeckt Lücken und spielt sie hoch.
Facebook verweist auf die Schwierigkeiten, die die Referrer-Technik, ein altehrwürdiger, obgleich manchmal ärgerlich missbrauchter Internetstandard, mit sich bringt. Und dann seien da noch die Verträge, an die sich manche Mitspieler nicht hielten, nämlich die Betreiber von Anwendungen, die die Facebook-Kunden nutzen. So gelangten Kundendaten in die freie Wildbahn der Werbewirtschaft.
Der Dumme ist zuerst der Kunde, der vertrauensselig - und ohne Lektüre die Nutzungsbedingungen, - Dinge aktiviert, deren Folgen er nicht versteht oder ernst nimmt. Datenschutz ist nett, Verbraucherschutz klasse für Sammelklägeranwälte und Abmahnunternehmer. Wer unter den Lücken am meisten leidet, ist hingegen nicht unbedingt der dumme Nutzer. Aufschreie wie die heutigen lösen bei Politikern intuitiv einen Handlungswillen aus. Da Gesetzgeber noch weniger vom Internet, von Datenschutz und vielfach auch von Grundrechten verstehen als Facebook, Twitter oder Craigslist, ist zu erwarten, dass sie wieder einmal Lücken im Recht vermuten und wie wild mit dem Hammer der Gesetzgebung auf das Internet und die Weiterbildung der Technik einschlagen, bis das Volk Ruhe gibt und ihre Wiederwahl gesichert ist. In Deutschland kennt man ja Vergleichbares von WLan und Street View.Datenschutz mit P3P-Erklärung: Generator, Pflege, Haftung
Von P3P-Datenschutzerklärungen für Webseiten hört man selten. Diese international standardisierten Erklärungen sollen nicht nur für den Kundenschutz bedeutsam sein, sondern auch ein einflussreiches Suchmaschinenkriterium bilden.
Die vorhandenen P3P-Privacy Policy Statements der meistbesuchten Internetseiten sollen heute zahlreiche irreführende Fehler aufweisen. Die rechtliche Bedeutung solcher Fehler besteht nach OECD-Regeln in einer Vertragsverletzung mit Webseitenbesuchern. Mithin können die Fehler zur Haftung des Webseitenbetreibers führen. Eine im Oktober 2010 vorzustellende Untersuchung behauptet, dass ein erheblicher Teil der P3P-Policies in der Kurzdateiform fehlerhaft ist und haftungsauslösend wirken dürfte. Die OECD bietet einen Online-P3P-Generator an, der jedoch veraltet erscheint. Veraltet erscheinen auch zahlreiche Webseiten gewerblicher Anbieter von P3P-Generatoren. Ein Hintergrundpapier der OECD unter dem Titel Developing a Privacy Policy and Statement aus dem Jahre 2000 erklärt das P3P-Konzept aus der OECD-Perspektive. Es verbindet die P3P-Informationen mit der Gebrauchsanweisung für den Generator.
Webseitenbetreiber, doch auch für die rechtlichen Bedingungswerke von Webseiten verantwortliche Juristen, sollten sich mit dem Stand des P3P-Standards und den Auswirkungen der im Oktober vorzustellenden Studie vertraut machen. Offensichtlich hapert es bei vielen Webseiten auch an der Pflege der Besucherbedingungen samt dazugehörigen Datenschutzerklärungen.Sex mit Dienstgerät und Privatsphäre im Supreme Court
Darf die Polizei den Dienstpager eines Polizisten durchsuchen und ihm wegen privater Sex-Nachrichten kündigen? Im Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in San Francisco gewann der Polizist.
Am 17. Juni 2010 entschied hingegen der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC, dass die Durchsuchung im konkreten Fall rechtmäßig war, Ontario v. Quon, Az. 08-1332.
Der Supreme Court of the United States of America wies ausdrücklich darauf hin, dass er keine Grundsatzentscheidung über das Recht auf Privatsphäre im Vehältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer treffe. Mit einer Telefonzelle habe man im Gericht Erfahrung. Daher konnte das Gericht vor Jahrzehnten dort eine schutzwürdige Privatsphäre bejahen. Bei neuerer, schnelllebiger Technik seien die Gerichte noch nicht so weit. Sie sollten sich nicht leichtfertig in den verfassungsrechtlichen Bereich hinwagen, schrieb Richter Kennedy.
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