Bad Faith nach Domainregistrierung
Die bösgläubige Absicht im Sinne des amerikanischen Gesetzes gegen das Cybersquatting muss nicht bereits bei der Anmeldung der Domain vorliegen, die eine fremde Marke verletzt, entschied das Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks in San Francisco am 27. Oktober 2010 im Fall DSPT International v. Nahum.
Nahum hatte 1999 eine Domain angemeldet, als er mit einem Bekannten ein Textilgeschäft aufbaute. Mit der Domain expandierte das Unternehmen erfolgreich ins Internet. Als DSPT und er sich trennten, ließ er die Domain auf die Webseite seines neuen Arbeitgebers verweisen.
Der Umsatz des Unternehmens brach zusammen, und es verklagte Nahum wegen Verletzung des Anti-Cyberquatting Consumer Protection Act, 15 U.S.C. § 1125(d)(1)(A). Der Name des Gesetzes täuscht einen Verbraucherschutz vor. In Wirklichkeit gelang es der Lobby der Markeninhaber, Domains mit Marken gleichzustellen und den bis dahin geltenden Grundsatz first come, first served auf den Kopf zu stellen. Der böse Glaube des Domaininhabers ist dabei ausschlaggebend. Wenn bei der Registrierung der Domain kein böser Glaube festzustellen ist, kann das Gericht auf den späteren bösen Glauben, der dem Markeninhaber Schaden zufügt, abstellen, lautet die lesenswerte Entscheidung.Landesbericht USA in K&R: Themen des Entwurfs
Mein neuer Landesbericht USA für Kommunikation & Recht ist fertig. Hier die Themen des Entwurfs:
A. Jugendschutz im Supreme Court
Der Fall betrifft ein kassiertes Gesetz aus Kalifornien und Verfassungsfragen nach Bundesrecht.
B. Löschungsforderung muss Verletzung spezifizieren
Urheberrechtsinhaber können die Löschung verletzender Inhalte nicht nur vom Verfasser, sondern auch von Drittdienstleistern verlangen. C. GPL2-Verstoß als Urheberrechtsverletzung
Das Verhältnis der Open Source-Lizenz zum Urheber- und Vertragsrecht. Der Programmierer hatte sein Urheberrecht eingetragen. D. Kritik an Unternehmen
Der Communications Decency Act mit seiner Haftungsbefreiung für Internetanbieter: Rufmord ist nicht ihr Problem. E. Domainsquatting
Manche stellen sich ein Bein, wenn sie die in rem-Gerichtsbarkeit gegen Markenverletzer ignorieren und die Anforderungen an die personal Jurisdiction erfüllen müssen.
Wieder fehlt dem Bericht das Thema Open Access, das von einem deutschen Leser angeregt wurde. Stimmt der deutsche Begriff Open Access mit dem amerikanischen überein?
Welches US-Recht gilt für Herausgabe des Domain-Namens?
Wer das German American Law Journal - US-Recht auf Deutsch liest, weiß, dass man kaum vom amerikanischen Recht als einer Rechtsordnung sprechen kann, sondern von einem Sammelsurium mit mehr als 55 Rechtsordnungen des Bundes, der Einzelstaaten und sonstiger Territorien mit eigenem Recht.
Domainnamen werden beispielsweise ganz unerschiedliche Rechtsqualitäten in Virginia und in Kalifornien zugesprochen. In Virginia folgt das Recht auf den Domainnamen aus einem Vertrag mit dem Registrar, während kalifornisches Recht von einem Sachenrecht ausgeht, das Qualitäten geistigen Eigentums enthält. Diese Unterschiede spielten im Domainstreit CRS Recovery, Inc. v. John Laxton, Az. 08-17306, eine bedeutsame Rolle, den das Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks am 6. April 2010 teilweise entschied. Die Urteilsbegründung erläutert detailliert den Weg der Domain rl.com vom ursprünglichen Inhaber über Dritte zu einem gutgläubigen Erwerber. Je nachdem, welches Recht anwendbar ist, kann eine Klage auf Herausgabe nach Unterschlagungsgrundsätzen erfolgreich sein. Das Urteil erörtert daher vornehmlich die Frage des anwendbaren inneramerikanischen Rechts. Es hält bei den vorliegenden Tatsachen das Recht von Kalifornien für anwendbar. Bei Streitigkeiten über den Verlust eines Domainnamens ist diese Entscheidung in Zukunft zu berücksichtigen. Sie legt die anwendbaren rechtlichen Spielregeln für Domain Names dar. Das Untergericht muss sie nun auf die Tatsachen anwenden.Virus entschuldigt Fristversäumnis?
Gegen ein Versäumnisurteil geht der Kläger im Fall Robinson v. Wix Filtration Corp. LLC et al., Az. 09-1167, mit der Begründung vor, ein Virus und ein Domainproblem habe die Teilnahme seines Rechtsanwalts am gerichtlichen elektronischen Aktenführungssystem verhindert. Deshalb habe er die Frist entschuldbar versäumt.
Das Gericht sendet bei Verfügungen, Beschlüssen, Urteilen und eingehenden Schriftsätzen eine EMailnachricht an die Parteien. Ein Virus verhinderte den Empfang der EMail beim Klägeranwalt. Als der Virus beseitigt war, lief die Anmeldung des Domainnamens der Kanzlei aus, was die Zustellung der EMail unmöglich machte. Nachdem der Domainname wieder angemeldet war, erschien er auf schwarzen Listen, vermutlich weil der Name unter der Virenlast mit Spam assoziiert wurde. Die gerichtlichen Benachrichtigungen erreichten den Anwalt deshalb immer noch nicht. Das Bundesberufungsgericht des vierten US-Bezirks beschloss trotz dieser Umstände am 26. März 2010 mehrheitlich, den Wiedereinsetzungsantrag nach den Bundesprozessregeln 59 und 60 FRCP abzuweisen. Aufgrund des schon vor den EMailproblemen bekannten Terminkalenders für diesen Fall musste der Anwalt mit weiteren Beschlüssen, Schriftsätzen und Fristverfügungen rechnen. Der Anwalt habe absichtlich den Kopf in den Sand gesteckt. Ihm wäre die Einsicht in die Gerichtsakte oder eine Rückfrage bei der Gegenseite möglich und zumutbar gewesen, als er die Schwierigkeiten mit dem Empfang von EMail erkannte. Die Mindermeinung sieht die Wiedereinsetzungsvoraussetzungen als erfüllt an.Erlaubter Nachdruck vom
German American Law Journal - US-Recht auf Deutsch
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