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May 8th, 11:46am 0 comments

Internetangebot, Forumswahl, Gerichtsbarkeit

Die Zuständigkeit eines Gerichts ergibt sich nach dem Long-Arm Statute von Maryland nicht allein dadurch, dass die nicht im Forumsstaat ansässige Person im Internet Angebote veröffentlicht, die auch Kunden aus Maryland ansprechen könnten, entschied das Bundesgericht erster Instanz in Maryland am 5. Mai 2010 in Sachen Custom Direct, LLC v. WynWyn, Inc. et al., Az. 09-2348.

Der Beklagte hatte auf seiner Webseite Angebote der Klägerin vermittelt, die auf ihrer Webseite in Aufträge verwandelt und von ihr erfüllt wurden. Die Klägerin behauptete, dass eine natürliche und eine juristische Person ihr Urheberrecht sowie das einzelstaatliche Verbraucherschutzgesetz verletzten.

Das Gericht wies die Klage gegen die natürliche Person, den Anbieter aus Minnesota, wegen fehlender personal Jurisdiction ab. Sie habe keinen Bezug zum Forumstaat Maryland. Auch der  Auftritt im Internet schaffe ihn nicht in einer Weise, die dem Long-Arm Statute entspricht, das außerstaatlich Ansässige mit dem Forumstaat durch konkrete Beziehungen verknüpft.

Zudem wies das Gericht die Klage gegen die weitere Beklagte, die juristische Person, über die das Gericht seine Gerichtsbarkeit ausüben durfte, wegen einer Urheberrechtsverletzung ab, weil die Klägerin ihr Werk nicht vor dem behaupteten Verstoß beim Copyright Office angemeldet hatte.

Anders als in manchen Ländern ist in den Vereinigten Staaten die Eintragung eines Urheberrechts möglich. Zum Entstehen des Urheberrechts ist die Eintragung nicht erforderlich, weil nach amerikanischem Bundesrecht das Werk ab seiner Schaffung - auch ohne Copyright-Vermerk - geschützt ist, doch wirkt sich die Registration auf den Schadensersatzanspruch aus.

Posted by usanwalt