Suchmaschinenenoptimierung unterwirft Blogger US-Gericht
Gerichten in den USA wird vieles unterstellt. Eine Beleidigungsklage gegen Blogger passt zu Vorurteilen, US-Gerichte würden alles an sich ziehen wollen, und Forumshopping sei in den USA einfach.
Am 14. Juni 2010 bestätigte das Bundesberufungsgericht des zehnten US-Bezirks, der die Gegend um die Rocky Mountains einschließt, zugunsten eines Bloggers aus Florida, den der Kläger aus New Mexiko vor sein Hausgericht zitieren wollte, die untergerichtliche Abweisung. In Sachen David Silver v. Matthew Brown et al., Az. 10-2005, erörterte das Gericht den erforderlichen Bezug eines Beklagten nach dem einzelstaatlichen Long Arm Statute zum Forumstaat New Mexico. Der zweite Blogverfasser war intensiv am Blogschreiben beteiligt und zielte auf eine negative Wirkung gerade in New Mexico ab. Er optimierte das Blog für Suchmaschinen, damit seine Behauptungen wie David Silver is a Thief gerade dort gelesen würden. Sein SEO verband ihn so sehr mit dem fremden Forum, urteilte das Gericht, dass der Erfolg der behaupteten Handlungen in New Mexico eintrat. Deshalb revidierte die Berufung die Abweisung gegen den zweiten Beklagten aus Florida, und der Beleidigungsprozess geht weiter. Die Entscheidungsbegründung ist lesenswert und mit zahlreichen Nachweisen für die prozessuale Diffamierungsjurisprudenz versehen.Im weiteren Prozess wird das Gericht sorgfältig die möglicherweise angezeigte Abhilfe abwägen müssen. Eine Anweisung, beleidigende Aussagen aus dem Internet zu entfernen, wird scheitern, weil der Beklagte den Inhalt des Blogs auf einem von ihm nicht kontrollierten Server im Ausland spiegelt. Die Gerichte in den USA scheuen sich, unvollstreckbare Urteile zu erlassen. Doch dürfte der Blogger einem Schadensersatzanspruch ausgesetzt bleiben.Genehmigter Nachdruck vom German American Law Journal - US-Recht auf Deutsch.
EMailfehde mit Richter: Falscher Trumpf
Auf Rache sann der Radiosprecher, als ihn ein Richter empfindlich verurteilt. Seine Fans animiert er, dem Richter ihre Meinung per EMail mitzuteilen. In wenigen Tagen wird des Richters EMailbox mit ihrem Spam zugemüllt.
Der lässt sich das nicht gefallen - amerikanische Richter sind schließlich kleine Könige, die Hochachtung fordern und in der Regel erhalten. Er verurteilt den Radiosprecher zuerst wegen strafbarer Missachtung des Gerichts, criminal Contempt of Court, und spricht bald auch eine Haftstrafe von dreißig Tagen aus.Seine Genugtuung erhielt der Radiosprecher nun vom Bundesberufungsgericht des siebten US-Bezirks. Es hob die Verurteilung auf. 300 Spammails können zwar das Gerichtswesen beeinträchtigen. Der Angriff fällt hingegen nicht unter die klassische Missachtung eines Gerichts, stellt es fest. Diese findet im Gerichtssaal statt. Davon ist hier keine Rede.
Das Urteil vom 20. Mai 2010 im Fall Federal Trade Commission v. Kevin Trudeau vom United States Court of Appeals for the Seventh Circuit bedeutet nicht unbedingt ein Ende der Fehde. Der Richter darf sich wie jedes andere Opfer gegen die Belästigung wehren, erklärt ihm das Obergericht in Chicago. Nur sein richterliches Prozessordnungsmittel steht ihm nicht zur Verfügung. Da hatte der Richter den falschen Trumpf gespielt.
Internetangebot, Forumswahl, Gerichtsbarkeit
Die Zuständigkeit eines Gerichts ergibt sich nach dem Long-Arm Statute von Maryland nicht allein dadurch, dass die nicht im Forumsstaat ansässige Person im Internet Angebote veröffentlicht, die auch Kunden aus Maryland ansprechen könnten, entschied das Bundesgericht erster Instanz in Maryland am 5. Mai 2010 in Sachen Custom Direct, LLC v. WynWyn, Inc. et al., Az. 09-2348.
Der Beklagte hatte auf seiner Webseite Angebote der Klägerin vermittelt, die auf ihrer Webseite in Aufträge verwandelt und von ihr erfüllt wurden. Die Klägerin behauptete, dass eine natürliche und eine juristische Person ihr Urheberrecht sowie das einzelstaatliche Verbraucherschutzgesetz verletzten. Das Gericht wies die Klage gegen die natürliche Person, den Anbieter aus Minnesota, wegen fehlender personal Jurisdiction ab. Sie habe keinen Bezug zum Forumstaat Maryland. Auch der Auftritt im Internet schaffe ihn nicht in einer Weise, die dem Long-Arm Statute entspricht, das außerstaatlich Ansässige mit dem Forumstaat durch konkrete Beziehungen verknüpft. Zudem wies das Gericht die Klage gegen die weitere Beklagte, die juristische Person, über die das Gericht seine Gerichtsbarkeit ausüben durfte, wegen einer Urheberrechtsverletzung ab, weil die Klägerin ihr Werk nicht vor dem behaupteten Verstoß beim Copyright Office angemeldet hatte.
Anders als in manchen Ländern ist in den Vereinigten Staaten die Eintragung eines Urheberrechts möglich. Zum Entstehen des Urheberrechts ist die Eintragung nicht erforderlich, weil nach amerikanischem Bundesrecht das Werk ab seiner Schaffung - auch ohne Copyright-Vermerk - geschützt ist, doch wirkt sich die Registration auf den Schadensersatzanspruch aus.
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