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December 22nd, 8:38pm 0 comments

Rücksichtsvoller GPL-Lizenzgeber

Nicht jede Open Source-Lizenz passt zu jedem Programm. Manchmal muss man als Entwickler gründlich nachdenken, um nicht zu viel und nicht zu wenig wegzugeben. Hier hat sich der Anbieter vorbildlich Gedanken gemacht. Er beginnt mit der GPL für sein Hauptprogramm:

License

Copyright (c) 2000-2004 by Stephen Ostermiller

This program is software; you can redistribute it and/or modify it under the terms of the GNU General Public License as published by the Free Software Foundation; either version 2 of the License or (at your option) any later version.

This program is distributed in the hope that it will be useful, but WITHOUT ANY WARRANTY; without even the implied warranty of MERCHANTABILITY or FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE. See the GNU General Public License for more details.

Da das Programm dem Nutzer erlaubt, bestimmte Module zu erstellen, und der Entwickler sich in deren Vertriebsmodi nicht einmischen will, entscheidet er, dass sie nicht der GPL unterliegen sollen, und bestimmt:

A special exception to the GPL is made for servlets. Any servlet (java class used for serving web pages extending javax.servlet.Servlet) that uses only the com.Ostermiller.bte.Compiler() constructor and the com.Ostermiller.bte.Compiler.compiler(Reader, PrintWriter) methods of the com.Ostermiller.bte package shall be considered a separate program. Therefore, such a servlet may be distributed under any license, not just a GPL compatible license.

 

Gerade die Varianten der GPL werfen je nach Programmtyp und beabsichtigter Verwendung zahlreiche Fragen auf. Wirkt sie zu restriktiv, kann der Erfolg im Markt scheitern. Gibt man zuviele Rechte auf, bereichern sich andere auf Kosten des wohlmeinenden Entwicklers.

Ostermiller hat mit seiner Revision der GPL eine sachgerechte Abwägung getroffen, die auch dem Außenstehenden sinnvoll erscheint.

Posted by usanwalt
October 11th, 6:15pm 0 comments

Landesbericht USA in K&R: Themen des Entwurfs

Mein neuer Landesbericht USA für Kommunikation & Recht ist fertig. Hier die Themen des Entwurfs:

A. Jugendschutz im Supreme Court
Der Fall betrifft ein kassiertes Gesetz aus Kalifornien und Verfassungsfragen nach Bundesrecht.


B. Löschungsforderung muss Verletzung spezifizieren
Urheberrechtsinhaber können die Löschung verletzender Inhalte nicht nur vom Verfasser, sondern auch von Drittdienstleistern verlangen.

C. GPL2-Verstoß als Urheberrechtsverletzung
Das Verhältnis der Open Source-Lizenz zum Urheber- und Vertragsrecht. Der Programmierer hatte sein Urheberrecht eingetragen.

D. Kritik an Unternehmen
Der Communications Decency Act mit seiner Haftungsbefreiung für Internetanbieter: Rufmord ist nicht ihr Problem.

E. Domainsquatting
Manche stellen sich ein Bein, wenn sie die in rem-Gerichtsbarkeit gegen Markenverletzer ignorieren und die Anforderungen an die personal Jurisdiction erfüllen müssen.


Wieder fehlt dem Bericht das Thema Open Access, das von einem deutschen Leser angeregt wurde. Stimmt der deutsche Begriff Open Access mit dem amerikanischen überein?

 

Posted by usanwalt