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October 18th, 10:37pm 0 comments

Datenschlund Facebook im Blickfeld der Gesetzgeber

In aller Munde ist Facebook wieder als Datenschlund. Das Wall Street Journal, gesellschaftsrechtlich verbunden mit der Facebook-Konkurrenz MySpace, entdeckt Lücken und spielt sie hoch.

Facebook verweist auf die Schwierigkeiten, die die Referrer-Technik, ein altehrwürdiger, obgleich manchmal ärgerlich missbrauchter Internetstandard, mit sich bringt. Und dann seien da noch die Verträge, an die sich manche Mitspieler nicht hielten, nämlich die Betreiber von Anwendungen, die die Facebook-Kunden nutzen. So gelangten Kundendaten in die freie Wildbahn der Werbewirtschaft.

Der Dumme ist zuerst der Kunde, der vertrauensselig - und ohne Lektüre die Nutzungsbedingungen, - Dinge aktiviert, deren Folgen er nicht versteht oder ernst nimmt. Datenschutz ist nett, Verbraucherschutz klasse für Sammelklägeranwälte und Abmahnunternehmer.

Wer unter den Lücken am meisten leidet, ist hingegen nicht unbedingt der dumme Nutzer. Aufschreie wie die heutigen lösen bei Politikern intuitiv einen Handlungswillen aus.

Da Gesetzgeber noch weniger vom Internet, von Datenschutz und vielfach auch von Grundrechten verstehen als Facebook, Twitter oder Craigslist, ist zu erwarten, dass sie wieder einmal Lücken im Recht vermuten und wie wild mit dem Hammer der Gesetzgebung auf das Internet und die Weiterbildung der Technik einschlagen, bis das Volk Ruhe gibt und ihre Wiederwahl gesichert ist.

In Deutschland kennt man ja Vergleichbares von WLan und Street View.

Posted by usanwalt
June 7th, 10:53pm 0 comments

AGB beim Internetkauf in den USA

Wirken die Webseiten-AGB beim Internetkauf? Diese Frage bewegt eine Kundin, die einen Staubsauger im Internet erwarb. Sie reklamierte nach seinem Erhalt, dass das Gerät gebraucht war. Für die Rücknahme berechnete die Verkäuferin die oft übliche Restocking Fee, hier $30. Der Kundin verwandelte sich daraufhin in eine Sammelklägerin.

Vor dem Bundesbundesgericht des zweiten Bezirks stand am 3. Juni 2010 im Fall Cynthia Hines et al. v. Overstock.com, Inc., Az. 09-4201, zur Prüfung an, ob die Kaufbedingungen aus der Webseite der Lieferantin Vertragsinhalt wurden. Genau geht es zunächst um die Frage der Schiedsklausel in diesen Bedingungen. Später wird die Behauptung der Klägerin zu prüfen sein, ob die Rücknahmegebühr gegen das Recht von New York und Common Law verstößt.

Der Beklagten obliegt der Nachweis der vereinbarten Geschäftbedingungen, erklärte das Gericht in New York, und zwar lediglich der Existenz der Vereinbarung, nicht ihrer Wirksamkeit.

Die Internetanbieterin hatte dazu auf die Terms and Conditions der Webseite verwiesen, die die Schiedsklausel enthalten. Zudem hatte Overstock vorgetragen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Besuch der Webseite angenommen werden: Entering the Site will constitute your acceptance of these Terms and Conditions, aaO 4. Dem Gericht reichte dieser Nachweis nicht, denn die Lieferantin belegte nicht, dass die Kundin die Bedingungen kannte oder sie lesen konnte, bevor sie sie durch den Besuch der Webseite annehmen sollte.

Nach dem auf diesen Fall anwendbaren Recht der US-Staaten muss die Annahme erkennbar gemacht worden sein, damit ersichtlich ist, dass die Parteien ein Einvernehmen über die wesentlichen Geschäftsbedingungen erzielt haben, bestimmte das Gericht. Beispielsweise kann dazu im Internet eine I Agree-Schaltfläche dienen. Annahme durch Besuch allein reicht hingegen nicht.

Damit fehlt der Nachweis, dass die AGB und somit die Schiedsklausel für den Internetkauf mit der Bestellung über die Webseite angenommen wurden. Der Prozess wird daher im Gericht, nicht dem Schiedsgericht fortgesetzt.

Anm.: Dieser Bericht basiert mit freundlicher Genehmigung auf Vorbericht im German American Law Journal - US-Recht auf Deutsch.

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Posted by usanwalt