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September 23rd, 9:43am 0 comments

Filme, IP-Anschrift, Privatsphäre

Filmanbieter sind in diesen Woche vor dem Bundesgericht in der Hauptstadt Washington besonders mit Subpoenas gegen Unbekannt erfolgreich.

Sie haben bereits in zwei Fällen das Gericht überzeugt, dass der Schutz der Privatsphäre nicht ihren privatprozessualen Aufforderungen an Internetanschlussanbieter entgegensteht, die Daten von Kunden offenzulegen, denen die ISPs Anschlüsse mit IP-Anschriften zuwiesen, die den Filmanbietern bekannt sind.

Das Gericht lehnte einen Schutz der Kundenbeziehung mit dem Internetanbieter ab. Die Fälle heißen:

West Bay One, Inc. v. Does 1 - 1,653

Achte/Neunte Boll Kino Beteiligungs GmbH & Co KG v. Does 1 - 4,577

Die Entscheidungen fielen am 10. September 2010. In der Sache geht es um die behauptete Verletzung von Urheberrechten. Um das materielle Recht geht es in den Entscheidungen noch nicht.

Nachtrag: ArsTechnica berichtet am 24. September 2010 unter Judge puts hammer down on Hurt Locker P2P subpoena von einem weiteren Fall. Die Subpoena des Gerichts in Washington wurde vom Gericht im Bezirk des ISP Midcontinent niedergeschlagen, weil die Subpoena dort nicht wirken konnte. Schon ihre Zustellung per Telefax an den ISP war fehlerhaft. Zudem beachtete die antragstellende US Copyright Group nicht die Rule 45(b)(2) der Federal Rules of Civil Procedure zur örtlichen Geltung einer Subpoena.

Posted by usanwalt