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Klage HP - Hurd - Oracle und Rechtsgrundlagen
HP - Hurd - Oracle: Klagen wie die gestrige sind in den USA nicht ganz ungewöhnlich. Denn zum Abschied aus einem Unternehmen gehört das Wettbewerbs- und Nichtumgehungsverbot ebenso wie die weiterlaufende Wirksamkeit des Non-Disclosure Agreements oder einer Confidentiality-Klausel im Arbeitsvertrag.
Eine Sonderzahlung erfordern diese Vereinbarungen oder Klauseltypen nicht. Sie können in getrennten Dokumenten enthalten oder in ein Gesamtwerk, oft einen Arbeitsvertrag, eingeflossen sein. Bei Gesellschaftern oder Aufsichtsratsmitgliedern, die als Shareholders und Directors keine Arbeitnehmer sind, können sie aufgrund von Gesellschaftsstatuten oder Sonderverträgen gelten.
Hier das Link zur Klage mit meinem gestrigen Tweet: HPs Klage vom 7 SEP 2010 gegen Exchef Hurd wegen Wettbewerbsverbots bei Wechsel zu Oracle: http://scr.bi/dtoXlUGeheimnis früh gelüftet - NDA verpufft
Eine Idee von wirtschaftlichem Wert oder ein anderes geistiges Eigentum, das nicht offengelegt wird, eignet sich im Prinzip als Geschäftsgeheimnis und kann durch ein NDA geschützt werden. Der Geheimnisschutz in den USA reicht für Trade Secrets sehr weit. Und ein Non-Disclosure Agreement oder Confidentiality Agreement ist billiger als die Anmeldung eines Patents oder die Eintragung eines Urheberrechts. Über das NDA kann man trotzdem mit dem Geheimnis Geschäfte machen: Beispielsweise kommt in jeden Softwarekundenvertrag die Geheimhaltungsklausel - fertig. Keine Offenlegung des Quellkodes im Urheberrechtsamt und doch perfekter Schutz. Beliebt ist das NDA beim Vermarkten einer Geschäftsidee. Erst das NDA, dann die Offenlegung lautet der Grundsatz. Das NDA ist unverzichtbar. Die umgekehrte Reihenfolge lässt die Wirkung des NDA verpuffen, wie das Urteil in Take it Away, Inc. v. The Home Depot, Inc., Az. 09-1336, des Bundesberufungsgerichts des ersten US-Bezirks vom 15. April 2010 in einer schönen Schilderung bestätigt.Hier hatte ein Makler einem Unternehmen eine Geschäftsidee unter der Voraussetzung der Unterzeichnung eines NDA angeboten. Dummerweise enthielt sein erstes Anschreiben schon so viele Details der Geschäftsidee, dass die nach dem Abschluss des NDAs offenbarten Ideen kaum wesentliches hinzufügten. Es gab in diesem Fall also nichts Geheimes mehr zu schützen, was nicht schon im ersten Anschreiben ohne NDA offengelegt war. Der Sachverhalt spiegelt auch eine Realität im Geschäftsleben dar: Ohne eine deutliche Ankündigung eines werthaltigen Geheimnisses lässt sich auch ein NDA schlecht verkaufen. Der Inhaber der Idee muss eine gründliche Abwägung der Offenlegung von Details vor dem Abschluss des NDA vornehmen, damit er überhaupt zu einem NDA gelangt.

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