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March 23rd, 7:55pm 0 comments

PS3: Unratsame Flucht vor dem Gericht

Ein Held der iPhone-Entdrosselungsszene flieht vor dem Gericht. Das iPhone knacken ist legal. Erst im vergangenen Jahr wurde dies den Programmierern und Nutzern bescheinigt, die von Jailbreak sprachen, als ob sie Illegales täten. Dabei ist das Bundesgesetz über die Öffnung geschlossener Systeme, der Digital Millennium Copyright Act, recht klar. Apple musste das einsehen.

Jetzt steht einer der genialen Programmier vor dem Zivilgericht in Kalifornien. Er wohnt in New Jersey. Das Gericht prüft noch seine örtliche Zuständigkeit. Dabei kommt es darauf an, ob der Programmierer, George Hotz, beim kalifornischen Server der Klägerin Sony angemeldet war und ein Spendenkonto beim kalifornischen PayPal unterhielt. Sony hält ihm vor, das PS3-System geknackt zu haben, um PS3-Funktionen, die Kunden versprochen, doch dann gesperrt waren, wieder zugängig zu machen.

Nach seinem Abstreiten mehrerer Vorhaltungen behauptet nun die Klägerin, Hotz habe gelogen. Das ist schlecht. Außerdem habe er das Land verlassen und befinde sich in Südamerika. Eine Flucht wäre schlimm.

Mandanten, die den Prozess durch Flucht zu ignorieren versuchen, legen sich selbst schlechte Karten, gleich ob sie Hotz heißen und Amerikaner sind oder Deutsche, die die USA fluchtartig verlassen.

Wenn Hotz auch, wie Sony behauptet, seine Rechner veränderte, bevor er sie im Beweisausforschungsverfahren einem neutralen Dritten ablieferte, hat er sich selbst erheblichen Schaden zugefügt. Das Gericht kann ihm nun Einreden abschneiden oder andere Sanktionen auferlegen.

Posted by usanwalt
December 22nd, 8:38pm 0 comments

Rücksichtsvoller GPL-Lizenzgeber

Nicht jede Open Source-Lizenz passt zu jedem Programm. Manchmal muss man als Entwickler gründlich nachdenken, um nicht zu viel und nicht zu wenig wegzugeben. Hier hat sich der Anbieter vorbildlich Gedanken gemacht. Er beginnt mit der GPL für sein Hauptprogramm:

License

Copyright (c) 2000-2004 by Stephen Ostermiller

This program is software; you can redistribute it and/or modify it under the terms of the GNU General Public License as published by the Free Software Foundation; either version 2 of the License or (at your option) any later version.

This program is distributed in the hope that it will be useful, but WITHOUT ANY WARRANTY; without even the implied warranty of MERCHANTABILITY or FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE. See the GNU General Public License for more details.

Da das Programm dem Nutzer erlaubt, bestimmte Module zu erstellen, und der Entwickler sich in deren Vertriebsmodi nicht einmischen will, entscheidet er, dass sie nicht der GPL unterliegen sollen, und bestimmt:

A special exception to the GPL is made for servlets. Any servlet (java class used for serving web pages extending javax.servlet.Servlet) that uses only the com.Ostermiller.bte.Compiler() constructor and the com.Ostermiller.bte.Compiler.compiler(Reader, PrintWriter) methods of the com.Ostermiller.bte package shall be considered a separate program. Therefore, such a servlet may be distributed under any license, not just a GPL compatible license.

 

Gerade die Varianten der GPL werfen je nach Programmtyp und beabsichtigter Verwendung zahlreiche Fragen auf. Wirkt sie zu restriktiv, kann der Erfolg im Markt scheitern. Gibt man zuviele Rechte auf, bereichern sich andere auf Kosten des wohlmeinenden Entwicklers.

Ostermiller hat mit seiner Revision der GPL eine sachgerechte Abwägung getroffen, die auch dem Außenstehenden sinnvoll erscheint.

Posted by usanwalt
December 14th, 5:27pm 0 comments

World of Warcraft: Bots und Cheats illegal

Erstmeldung bei Twitter: @USAnwalt DMCA-Verletzung durch WoW Robot? MDY Industries, LLC v. Blizzard Entertainment, Inc., 9th Cir. 14 DEZ 2010: http://wow.rex.im

Haftet der Anbieter des das Videospiel World of Warcraft beschleunigenden Bots Glider für Verletzungen von Urheberrecht und Vertrag und ist er deliktisch haftbar?

Urteil: 47 Seiten, davon knapp 30 reine Rechtsausführungen ohne Subsumtion.

Der Ninth Circuit in San Francisco bricht in seiner DCMA-Auslegung mit dem Spezialgericht, dem United States Court of Appeals for the Federal Circuit in Washington, DC.

Ergebnis: Bots wie Glider, und Cheats, können die Lizenzen und Verträge des WoW-Videospiels verletzen.

Das Gericht unterscheidet genau die Lizenzbedingungen, Conditions, von den Vertragsversprechen, Covenants, die in denselben EULA und ToU enthalten sind. Auf die Bezeichnung in EULA/ToU kommt es nicht an. Entscheidend ist, ob die urheberrechtlichen Nutzungsbedingungen nach dem Copyright Act oder die Vertragsverpflichtungen berührt sind.

Neben dem Vertrags- und Urheberrecht kann auch ein deliktischer Anspruch bestehen: Wegen unerlaubten Eingriffs in die Vertragsbeziehungen zwischen dem Game-Anbieter und den die Bots nutzenden Kunden.

Der Fall geht nun zurück ans Gericht der ersten Instanz, wo die Geschworenen die Subsumtion vornehmen müssen.

Das Urteil ist brisant. Es eröffnet den Weg zum Supreme Court der Vereinigten Staaten in Washington, DC. Zuvor muss es allerdings noch gründlich ausgewertet werden.

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October 18th, 10:37pm 0 comments

Datenschlund Facebook im Blickfeld der Gesetzgeber

In aller Munde ist Facebook wieder als Datenschlund. Das Wall Street Journal, gesellschaftsrechtlich verbunden mit der Facebook-Konkurrenz MySpace, entdeckt Lücken und spielt sie hoch.

Facebook verweist auf die Schwierigkeiten, die die Referrer-Technik, ein altehrwürdiger, obgleich manchmal ärgerlich missbrauchter Internetstandard, mit sich bringt. Und dann seien da noch die Verträge, an die sich manche Mitspieler nicht hielten, nämlich die Betreiber von Anwendungen, die die Facebook-Kunden nutzen. So gelangten Kundendaten in die freie Wildbahn der Werbewirtschaft.

Der Dumme ist zuerst der Kunde, der vertrauensselig - und ohne Lektüre die Nutzungsbedingungen, - Dinge aktiviert, deren Folgen er nicht versteht oder ernst nimmt. Datenschutz ist nett, Verbraucherschutz klasse für Sammelklägeranwälte und Abmahnunternehmer.

Wer unter den Lücken am meisten leidet, ist hingegen nicht unbedingt der dumme Nutzer. Aufschreie wie die heutigen lösen bei Politikern intuitiv einen Handlungswillen aus.

Da Gesetzgeber noch weniger vom Internet, von Datenschutz und vielfach auch von Grundrechten verstehen als Facebook, Twitter oder Craigslist, ist zu erwarten, dass sie wieder einmal Lücken im Recht vermuten und wie wild mit dem Hammer der Gesetzgebung auf das Internet und die Weiterbildung der Technik einschlagen, bis das Volk Ruhe gibt und ihre Wiederwahl gesichert ist.

In Deutschland kennt man ja Vergleichbares von WLan und Street View.

Posted by usanwalt
April 12th, 10:00pm 0 comments

Software mit rechtlichem Holzhammer

Der Rezensent einer New Yorker Zeitung beklagt, dass das fortschrittliche Ein-Knopf-Gerät, das er wegen seiner leichten Bedienbarkeit preisen will, die Arbeit mit einer Softwarelizenz von der zehnfachen Länge seiner Rezension aufnimmt.

Die Designer und Programmierer haben an alles gedacht. Nur die Anwälte konnten sie nicht bremsen, schreibt er. Die benutzerfreundliche Wirkung verpufft.

Da ist was dran. Wieviele Kunden lesen denn die Lizenz? Als ich vor über 15 Jahren Software für die ersten PDAs und später die ersten Smartphones schrieb, hielt ich die Lizenz minimal und passte ihren Inhalt jedem Programm an. Für Desktopsysteme sah der Softwarevertrag inhaltlich und strukturell anders aus, war länger und begann mit einer Zusammenfassung.

Und oh Wunder, die Benutzer kommentierten nicht nur die Software, sondern auch die Lizenz - also hatten sie sie gelesen und verstanden. Sogar statt rechtswidrig zu kopieren, fragten Usergruppen an, zu welchen Bedingungen sie ein Programm oder eine Sammlung an Mitglieder weitergeben oder unterlizenzieren dürften.

Eine Ideallizenz gibt es nicht. Aber Verträge auf die konkreten Umstände anzupassen, erfordert keinen weltumwerfenden Geistesblitz. Eine Lizenz ist schon ein Erfolg, wenn sie nicht nur von Juristen wahrgenommen wird.

Umso weniger verständlich ist, dass Lizenzverträge immer noch gedankenlos mit Produkten verbunden werden. Bestürzend finde ich, wenn Klauseln aus Mainframe-Verträgen in Massensoftwarelizenzen auftauchen oder eine Softwarelizenz für eine Hardware gelten soll. Eine elend lange laienunverständliche Lizenz taugt nicht für Produkte, die Laien verkauft werden.

Ganz abgesehen von den Verträgen, die die Anwendung von US-Recht wählen, aber urplötzlich auf das hier unbekannte Impressum oder das BGB des Herkunftslandes verweisen. So etwas merkt der Laie natürlich schon nicht mehr - er hat längst abgeklickt.

Posted by usanwalt
April 6th, 9:23am 0 comments

Umgehung von Wettbewerbs- und Abwerbeverboten über LinkedIn

Sensationelle Klagen gehören nicht in die Berichterstattung. Oft soll nur Druck durch negative Presse ausgeübt werden. Und überhaupt landen weniger als fünf Prozent der Fälle vor den Geschworenen, die die Subsumtion vornehmen - und noch weniger vor dem Richter, der schließlich das Urteil spricht.

Eine Ausnahme ist eine Klage, die einen neuen Trend aufzeigt. Zu solchen Fällen zählt der Klagevorwurf einer Verletzung arbeitsvertraglicher Wettbewerbsverbote und Abwerbewerbote durch die Kontaktaufnahme über soziale Netzwerke.

In Sachen TEKsystems, Inc. v. Hammernick, Az. 10-99819, treffen diese Vorwürfe eine Stellenvermittlerin nach einem Arbeitgeberwechsel. Hat sie vertragswidrig über LinkedIn Kontakt mit Kollegen und Kandidaten ihrer früheren Arbeitgeberin aufgenommen?

Stellt die Anfreundung im sozialen Netzwerk mit Personen, die mit der früheren Arbeitgeberin verbunden waren, einen schadensersatzpflichtigen Wettbewerbsverstoß dar? Oder setzt die rechtliche Haftung erst bei Vorliegen weiterer Umstände ein, beispielsweise bei der direkten Ansprache auf einen Stellenwechsel oder andere vertragswidrige Schritte?

Hier behauptet die Klägerin zudem, dass die ehemalige Arbeitnehmerin kurz vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses USB-Speichermedien an den Firmenrechner anschloss und Daten auf eine CD übertrug. Das würde auf eine Verletzung von Trade Secrets hindeuten, die selbst ohne Arbeitsvertrag und die genannten Klauseln haftungsauslösend wirkt.

Die am 16. März 2010 eingerichte Klage kann also über traditionelle Rechtsregeln lösbar sein, ohne die neue aufgeworfene Frage der Rechtswirkung einer Befreundung im Netz zu klären.

Wie bei der Befreundung von Richter und Anwalt in Facebook kann am Ende bei diesem Prozess zwischen Headhunter und ehemaligem Arbeitgeber herauskommen, dass die Netzverbindung selbst nicht rechtswidrig - oder hier vertragswidrig - ist, sondern der von ihr vermittelte Eindruck schädlich wirkt, vgl. Kochinke, Länderreport USA, Kommunikation & Recht, 2010, 137.

Posted by usanwalt
April 5th, 6:01pm 0 comments

Notizbuch ist kein Vertrag: Wem gehört der Quellkode?

Ein System aus Hardware und Software denken sich zwei Schwager aus, und nach jahrelanger Arbeit ist ihr System fertig. Nachdem ein Programmierer die erste Softwareversion schrieb, entwickelte sie Schwager Byce nahezu völlig neu. Schwager Just gründet eine Gesellschaft, an der auch Byce Aktien hält. Geld gab es keins. Man verteilte Aktien untereinander.

Just kümmerte sich um das Geschäftliche und hielt alles Wichtige im Notizbuch fest. Schwager Byce löschte den Quellkode auf den Rechnern der Gesellschaft kurz vor einer Investorenpräsentation, als er einen erheblichen Unterschied zwischen den ihm und Just und Frau zugewiesenen Anteilen an der Corporation entdeckt.

Die Gesellschaft, JustMed, Inc., verklagte Byce, der den Quellkode mit einem Urheberrechtsvermerk zu seinen Gunsten versehen hatte, nachdem der ihm überlassene Kode noch den Vermerk zugunsten des Unternehmens trug. Wem gehört die Software?

Das Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks in Kalifornien prüft zuerst, ob die Klage mit der Forderung auf Herausgabe und Schadensersatz wegen Geschäftsgeheimnisverletzung und Unterschlagung überhaupt vor das Bundesgericht gehört.

Das sind Ansprüche nach einzelstaatlichem Recht, für die das Bundesgericht nicht zuständig sein muss. Andererseits ist es für Urheberrechtsfragen zuständig, weil die Bundesverfassung die Copyright-Kompetenz dem Bund zuschreibt. Die Würdigung der Forderungen hängt von der Prüfung des Bundesurheberrechts ab, entscheidet der Court of Appeals am 5. April 2010, und daher darf der Prozess im Bundesgericht bleiben.

Das Gericht muss nun entscheiden, ob Byce zum Personal gehört oder selbständig für JustMed arbeitete. Mustergültig und lesenswert prüft es die Merkmale, die für die eine oder andere Rolle sprechen.

Dabei stützt es sich auch auf den Gedanken, dass ein Softwarehaus einen Programmierer langfristig bindet, während ein softwarefremdes Unternehmen ein kurzlebiges Projekt einem Außenseiter anvertraut, der ein Werk selbständig erstellt und an den Auftraggeber abliefert.

JustMed als Startup wollte die Software erstellen und langfristig mit dem Gesamtsystem weiterentwickeln. Dass Byce zuhause arbeitete und nur
gelegentlich beim Unternehmen vorbeischaute, deutet hingegen auf eine Selbständigkeit hin.

Andererseits liegt es in der Natur der Softwareentwicklung, dass sie jederzeit und überall ausgeübt werden kann, erkennt das Gericht. Dieser Faktor ist nicht ausschlaggebend, zumal JustMed Byce manchmal Vorgaben mitteilte, die er berücksichtigte.

Dem Umstand fehlender Steuer- und Sozialversicherungsmeldungen verleiht das Gericht wenig Gewicht. Für ein neues Kleinunternehmen sei die geldlose Vergütung nicht unüblich. Zudem ist die formalitätenfreie Dokumentierung von Vorgängen im Startup typisch - das erklärt auch das Notizbuch statt gescheiter Verträge und Buchhaltung.

Die Gesamtschau aller Faktoren bewegt das Gericht zur Annahme, dass Byce aus der Urheberrechtsperspektive angestellt und nicht selbständig war. Deshalb gehört der Quellkode dem Unternehmen, bestimmt es in Sachen Justmed, Inc. v. Byce, Az. 07-35861.

Posted by usanwalt