IT-Recht USA

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September 28th, 10:47pm 1 comment

Kein OS X für kompatible Geräte?

Im Streit zwischen Apple und Psystar hat das Bundesrevisionsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco heute für Apple entschieden: Apple v. Psystar, 9th Cir 28 SEP 2011, http://ius.tv/1n2.

Das Gericht spricht vom Argument der Urheberrechtschutzunfähigkeit von OS X nach dem Verkauf des Softwarepakets von Apple an Kunden. Die erkennt es nicht an.

Im Kern geht es jedoch um die First Sale Doktrin: Sie gilt bei Kauf, nicht Lizenz. Nach dem Kauf darf der Erwerber mit dem Produkt nach Belieben verfahren. So steht es im Copyright Act. Nach einer Nutzungseinräumung per Lizenz gilt das hingegen nicht. Dennoch gibt es eine Einschränkung: Den Copyright Misuse-Grundsatz.

Den mag dieses Gericht nicht sonderlich. Es spricht Apple das Recht zu, andere von der Entwicklung OS X-kompatibler Geräte, für die sie OS X einsetzen wollen, auszuschließen. Psystar soll doch sein eigenes Betriebssystem entwickeln, rät es.

Die Begründung ist umfangreich, doch nicht überzeugend. Copyright Misuse soll gerade wettbewerbsbehindernde Bedingungen ausschließen.

Ich werde im Länderreport USA von Kommunikation & Recht im Novemberheft berichten.

Posted by usanwalt
April 16th, 2:42pm 0 comments

Geheimnis früh gelüftet - NDA verpufft

Eine Idee von wirtschaftlichem Wert oder ein anderes geistiges Eigentum, das nicht offengelegt wird, eignet sich im Prinzip als Geschäftsgeheimnis und kann durch ein NDA geschützt werden. Der Geheimnisschutz in den USA reicht für Trade Secrets sehr weit.

Und ein Non-Disclosure Agreement oder Confidentiality Agreement ist billiger als die Anmeldung eines Patents oder die Eintragung eines Urheberrechts. Über das NDA kann man trotzdem mit dem Geheimnis Geschäfte machen: Beispielsweise kommt in jeden Softwarekundenvertrag die Geheimhaltungsklausel - fertig. Keine Offenlegung des Quellkodes im Urheberrechtsamt und doch perfekter Schutz.

Beliebt ist das NDA beim Vermarkten einer Geschäftsidee. Erst das NDA, dann die Offenlegung lautet der Grundsatz. Das NDA ist unverzichtbar. Die umgekehrte Reihenfolge lässt die Wirkung des NDA verpuffen, wie das Urteil in Take it Away, Inc. v. The Home Depot, Inc., Az. 09-1336, des Bundesberufungsgerichts des ersten US-Bezirks vom 15. April 2010 in einer schönen Schilderung bestätigt.

Hier hatte ein Makler einem Unternehmen eine Geschäftsidee unter der Voraussetzung der Unterzeichnung eines NDA angeboten. Dummerweise enthielt sein erstes Anschreiben schon so viele Details der Geschäftsidee, dass die nach dem Abschluss des NDAs offenbarten Ideen kaum wesentliches hinzufügten.

Es gab in diesem Fall also nichts Geheimes mehr zu schützen, was nicht schon im ersten Anschreiben ohne NDA offengelegt war. Der Sachverhalt spiegelt auch eine Realität im Geschäftsleben dar: Ohne eine deutliche Ankündigung eines werthaltigen Geheimnisses lässt sich auch ein NDA schlecht verkaufen. Der Inhaber der Idee muss eine gründliche Abwägung der Offenlegung von Details vor dem Abschluss des NDA vornehmen, damit er überhaupt zu einem NDA gelangt.

Posted by usanwalt