Bad Faith nach Domainregistrierung
Die bösgläubige Absicht im Sinne des amerikanischen Gesetzes gegen das Cybersquatting muss nicht bereits bei der Anmeldung der Domain vorliegen, die eine fremde Marke verletzt, entschied das Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks in San Francisco am 27. Oktober 2010 im Fall DSPT International v. Nahum.
Nahum hatte 1999 eine Domain angemeldet, als er mit einem Bekannten ein Textilgeschäft aufbaute. Mit der Domain expandierte das Unternehmen erfolgreich ins Internet. Als DSPT und er sich trennten, ließ er die Domain auf die Webseite seines neuen Arbeitgebers verweisen.
Der Umsatz des Unternehmens brach zusammen, und es verklagte Nahum wegen Verletzung des Anti-Cyberquatting Consumer Protection Act, 15 U.S.C. § 1125(d)(1)(A). Der Name des Gesetzes täuscht einen Verbraucherschutz vor. In Wirklichkeit gelang es der Lobby der Markeninhaber, Domains mit Marken gleichzustellen und den bis dahin geltenden Grundsatz first come, first served auf den Kopf zu stellen. Der böse Glaube des Domaininhabers ist dabei ausschlaggebend. Wenn bei der Registrierung der Domain kein böser Glaube festzustellen ist, kann das Gericht auf den späteren bösen Glauben, der dem Markeninhaber Schaden zufügt, abstellen, lautet die lesenswerte Entscheidung.Landesbericht USA in K&R: Themen des Entwurfs
Mein neuer Landesbericht USA für Kommunikation & Recht ist fertig. Hier die Themen des Entwurfs:
A. Jugendschutz im Supreme Court
Der Fall betrifft ein kassiertes Gesetz aus Kalifornien und Verfassungsfragen nach Bundesrecht.
B. Löschungsforderung muss Verletzung spezifizieren
Urheberrechtsinhaber können die Löschung verletzender Inhalte nicht nur vom Verfasser, sondern auch von Drittdienstleistern verlangen. C. GPL2-Verstoß als Urheberrechtsverletzung
Das Verhältnis der Open Source-Lizenz zum Urheber- und Vertragsrecht. Der Programmierer hatte sein Urheberrecht eingetragen. D. Kritik an Unternehmen
Der Communications Decency Act mit seiner Haftungsbefreiung für Internetanbieter: Rufmord ist nicht ihr Problem. E. Domainsquatting
Manche stellen sich ein Bein, wenn sie die in rem-Gerichtsbarkeit gegen Markenverletzer ignorieren und die Anforderungen an die personal Jurisdiction erfüllen müssen.
Wieder fehlt dem Bericht das Thema Open Access, das von einem deutschen Leser angeregt wurde. Stimmt der deutsche Begriff Open Access mit dem amerikanischen überein?
Geschickt wie eine Python: Die Twitter-Marken-Guidelines
Python und Twitter sind bekannte Marken. Python hat eine Markenpolitik, die weitgehend offen ist.
Twitter macht es mit der Marke TWEET ebenso. Wer sich an das API hält und die Marke TWEET respektiert, soll die Markenbenutzungsgenehmigung gratis erhalten. Die Entscheidung ist zu begrüßen. Lange konnte man bei Twitter keine Auskunft über die Markenpolitik finden, und die Begriffe und Symbole wurden doch überall benutzt. Eine klare Markenpolitik wie die neuen Twitter Guidelines ist viel wert. Wer eine Marke besitzt, kann von Twitter und Python lernen. Oft kann es statt Abmahnungen wegen angemaßter Markenverwendung für Markeninhaber und -nutzer praktischer und rechtssicherer sein, die bestimmungsgemäße Benutzung samt ihrer Verwaltung einfach zu gestalten. Das alte Keep it simple, stupid-Prinzip erweist sich bei Python und Twitter als goldrichtig.Marken in Amerika leicht verwechselt
Marken bestehen im amerikanischen Recht nach drei Arten von Rechtsgrundlagen:
1. Die nach Bundesrecht beim Bundesmarkenamt eingetragene Marke.2. Die nach dem Recht eines Einzelstaats eingetragene Marke.
3. Die Common Law-Marke, die aufgrund ihrer Verwendung entsteht. Warum ich darauf hinweise? Weil das Verhältnis dieser Marken zueinander oft missverstanden wird. Deshalb ein paar Klarstellungen:a) Die ältere Common Law-Marke, die nirgends eingetragen ist, kann die eintragene Bundesmarke erfolgreich anfechten.
b) Die Bundesmarke wird nach der Incontestability Period stärker als die Common Law-Marke, also unanfechtbar. Bevor sechs Jahre seit der Eintragung vergangen sind, muss der Inhaber der Bundesmarke dazu den Verwendungsnachweis beim Bundesmarkenamt USPTO einreichen. Wenn er die markengerechte Verwendung oder die formgerechte Einreichung des Nachweises vergisst, verfällt die eingetragene Marke. Außerdem verfällt sie später, wenn sie nicht alle zehn Jahre verlängert wird, aber das hat nichts mit der Unanfechtbarkeit zu tun.
c) Wenn die Bundesmarke unanfechtbar geworden ist, verfällt damit nicht der Wert der Common Law-Marke.Hilft das? Wenn nicht, dann holen Sie sich beim Rechtsanwalt Rechtsrat ein. Auch das United States Patent and Trademark Office hält Informationen bereit, doch beziehen sie sich naturgemäß auf Bundesmarken.

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