Gelöschte Design-Dateien im Prozess
Das Konzept des Litigitation Hold verbietet es nicht nur Prozessparteien, Beweise zu vernichten, verlieren oder verändern. Auch wer einen Prozess in den USA erwartet, muss Beweismittel schützen, damit sie im Prozess von der Gegenseite im Rahmen der Discovery ausgewertet werden können.
Wer sich nicht diese Regel hält und die Spoliation of Evidence geschehen lässt oder gar fördert, setzt sich im Prozess Sanktionen aus. Diese können die Abweisung von Einreden und Einwendungen zur Vermutung des ungünstigen Beweises oder auch zur Klageabweisung oder Verurteilung reichen.
Dabei steht dem Gericht viel Ermessen zu. Am 20. Dezember 2010 wurden gelinde Sanktionen in der Revision genehmigt: Union Pump Co. v. Centrifugal Technology, Inc. Das Gericht hatte nach einem Geschworenenspruch von 2,1 Mio. Dollar keinen Anlass gesehen, der beweisunterdrückenden Partei weitere gerechtigkeitsfördernde Maßnahmen aufzuerlegen. Die Beklagte hatte ernormes Glück. Sie hatte streiterhebliche CAD-Dateien von Bändern und Festplatten gelöscht und sich selbst des Beweises überführt, rechtwidrig bestimmte Dateien der Klägerin über ein Pumpendesign zu besitzen und gewerblich auszuschlachten. Der Juryspruch orientierte sich am Unternehmenswert. Den setzte das Gericht in ein Urteil um.Geheimnis früh gelüftet - NDA verpufft
Eine Idee von wirtschaftlichem Wert oder ein anderes geistiges Eigentum, das nicht offengelegt wird, eignet sich im Prinzip als Geschäftsgeheimnis und kann durch ein NDA geschützt werden. Der Geheimnisschutz in den USA reicht für Trade Secrets sehr weit. Und ein Non-Disclosure Agreement oder Confidentiality Agreement ist billiger als die Anmeldung eines Patents oder die Eintragung eines Urheberrechts. Über das NDA kann man trotzdem mit dem Geheimnis Geschäfte machen: Beispielsweise kommt in jeden Softwarekundenvertrag die Geheimhaltungsklausel - fertig. Keine Offenlegung des Quellkodes im Urheberrechtsamt und doch perfekter Schutz. Beliebt ist das NDA beim Vermarkten einer Geschäftsidee. Erst das NDA, dann die Offenlegung lautet der Grundsatz. Das NDA ist unverzichtbar. Die umgekehrte Reihenfolge lässt die Wirkung des NDA verpuffen, wie das Urteil in Take it Away, Inc. v. The Home Depot, Inc., Az. 09-1336, des Bundesberufungsgerichts des ersten US-Bezirks vom 15. April 2010 in einer schönen Schilderung bestätigt.Hier hatte ein Makler einem Unternehmen eine Geschäftsidee unter der Voraussetzung der Unterzeichnung eines NDA angeboten. Dummerweise enthielt sein erstes Anschreiben schon so viele Details der Geschäftsidee, dass die nach dem Abschluss des NDAs offenbarten Ideen kaum wesentliches hinzufügten. Es gab in diesem Fall also nichts Geheimes mehr zu schützen, was nicht schon im ersten Anschreiben ohne NDA offengelegt war. Der Sachverhalt spiegelt auch eine Realität im Geschäftsleben dar: Ohne eine deutliche Ankündigung eines werthaltigen Geheimnisses lässt sich auch ein NDA schlecht verkaufen. Der Inhaber der Idee muss eine gründliche Abwägung der Offenlegung von Details vor dem Abschluss des NDA vornehmen, damit er überhaupt zu einem NDA gelangt.
Umgehung von Wettbewerbs- und Abwerbeverboten über LinkedIn
Sensationelle Klagen gehören nicht in die Berichterstattung. Oft soll nur Druck durch negative Presse ausgeübt werden. Und überhaupt landen weniger als fünf Prozent der Fälle vor den Geschworenen, die die Subsumtion vornehmen - und noch weniger vor dem Richter, der schließlich das Urteil spricht.
Eine Ausnahme ist eine Klage, die einen neuen Trend aufzeigt. Zu solchen Fällen zählt der Klagevorwurf einer Verletzung arbeitsvertraglicher Wettbewerbsverbote und Abwerbewerbote durch die Kontaktaufnahme über soziale Netzwerke. In Sachen TEKsystems, Inc. v. Hammernick, Az. 10-99819, treffen diese Vorwürfe eine Stellenvermittlerin nach einem Arbeitgeberwechsel. Hat sie vertragswidrig über LinkedIn Kontakt mit Kollegen und Kandidaten ihrer früheren Arbeitgeberin aufgenommen? Stellt die Anfreundung im sozialen Netzwerk mit Personen, die mit der früheren Arbeitgeberin verbunden waren, einen schadensersatzpflichtigen Wettbewerbsverstoß dar? Oder setzt die rechtliche Haftung erst bei Vorliegen weiterer Umstände ein, beispielsweise bei der direkten Ansprache auf einen Stellenwechsel oder andere vertragswidrige Schritte? Hier behauptet die Klägerin zudem, dass die ehemalige Arbeitnehmerin kurz vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses USB-Speichermedien an den Firmenrechner anschloss und Daten auf eine CD übertrug. Das würde auf eine Verletzung von Trade Secrets hindeuten, die selbst ohne Arbeitsvertrag und die genannten Klauseln haftungsauslösend wirkt. Die am 16. März 2010 eingerichte Klage kann also über traditionelle Rechtsregeln lösbar sein, ohne die neue aufgeworfene Frage der Rechtswirkung einer Befreundung im Netz zu klären. Wie bei der Befreundung von Richter und Anwalt in Facebook kann am Ende bei diesem Prozess zwischen Headhunter und ehemaligem Arbeitgeber herauskommen, dass die Netzverbindung selbst nicht rechtswidrig - oder hier vertragswidrig - ist, sondern der von ihr vermittelte Eindruck schädlich wirkt, vgl. Kochinke, Länderreport USA, Kommunikation & Recht, 2010, 137.Notizbuch ist kein Vertrag: Wem gehört der Quellkode?
Ein System aus Hardware und Software denken sich zwei Schwager aus, und nach jahrelanger Arbeit ist ihr System fertig. Nachdem ein Programmierer die erste Softwareversion schrieb, entwickelte sie Schwager Byce nahezu völlig neu. Schwager Just gründet eine Gesellschaft, an der auch Byce Aktien hält. Geld gab es keins. Man verteilte Aktien untereinander.
Just kümmerte sich um das Geschäftliche und hielt alles Wichtige im Notizbuch fest. Schwager Byce löschte den Quellkode auf den Rechnern der Gesellschaft kurz vor einer Investorenpräsentation, als er einen erheblichen Unterschied zwischen den ihm und Just und Frau zugewiesenen Anteilen an der Corporation entdeckt. Die Gesellschaft, JustMed, Inc., verklagte Byce, der den Quellkode mit einem Urheberrechtsvermerk zu seinen Gunsten versehen hatte, nachdem der ihm überlassene Kode noch den Vermerk zugunsten des Unternehmens trug. Wem gehört die Software? Das Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks in Kalifornien prüft zuerst, ob die Klage mit der Forderung auf Herausgabe und Schadensersatz wegen Geschäftsgeheimnisverletzung und Unterschlagung überhaupt vor das Bundesgericht gehört. Das sind Ansprüche nach einzelstaatlichem Recht, für die das Bundesgericht nicht zuständig sein muss. Andererseits ist es für Urheberrechtsfragen zuständig, weil die Bundesverfassung die Copyright-Kompetenz dem Bund zuschreibt. Die Würdigung der Forderungen hängt von der Prüfung des Bundesurheberrechts ab, entscheidet der Court of Appeals am 5. April 2010, und daher darf der Prozess im Bundesgericht bleiben. Das Gericht muss nun entscheiden, ob Byce zum Personal gehört oder selbständig für JustMed arbeitete. Mustergültig und lesenswert prüft es die Merkmale, die für die eine oder andere Rolle sprechen. Dabei stützt es sich auch auf den Gedanken, dass ein Softwarehaus einen Programmierer langfristig bindet, während ein softwarefremdes Unternehmen ein kurzlebiges Projekt einem Außenseiter anvertraut, der ein Werk selbständig erstellt und an den Auftraggeber abliefert. JustMed als Startup wollte die Software erstellen und langfristig mit dem Gesamtsystem weiterentwickeln. Dass Byce zuhause arbeitete und nurgelegentlich beim Unternehmen vorbeischaute, deutet hingegen auf eine Selbständigkeit hin. Andererseits liegt es in der Natur der Softwareentwicklung, dass sie jederzeit und überall ausgeübt werden kann, erkennt das Gericht. Dieser Faktor ist nicht ausschlaggebend, zumal JustMed Byce manchmal Vorgaben mitteilte, die er berücksichtigte. Dem Umstand fehlender Steuer- und Sozialversicherungsmeldungen verleiht das Gericht wenig Gewicht. Für ein neues Kleinunternehmen sei die geldlose Vergütung nicht unüblich. Zudem ist die formalitätenfreie Dokumentierung von Vorgängen im Startup typisch - das erklärt auch das Notizbuch statt gescheiter Verträge und Buchhaltung. Die Gesamtschau aller Faktoren bewegt das Gericht zur Annahme, dass Byce aus der Urheberrechtsperspektive angestellt und nicht selbständig war. Deshalb gehört der Quellkode dem Unternehmen, bestimmt es in Sachen Justmed, Inc. v. Byce, Az. 07-35861.

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