Kein OS X für kompatible Geräte?
Im Streit zwischen Apple und Psystar hat das Bundesrevisionsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco heute für Apple entschieden: Apple v. Psystar, 9th Cir 28 SEP 2011, http://ius.tv/1n2.
Das Gericht spricht vom Argument der Urheberrechtschutzunfähigkeit von OS X nach dem Verkauf des Softwarepakets von Apple an Kunden. Die erkennt es nicht an.
Im Kern geht es jedoch um die First Sale Doktrin: Sie gilt bei Kauf, nicht Lizenz. Nach dem Kauf darf der Erwerber mit dem Produkt nach Belieben verfahren. So steht es im Copyright Act. Nach einer Nutzungseinräumung per Lizenz gilt das hingegen nicht. Dennoch gibt es eine Einschränkung: Den Copyright Misuse-Grundsatz. Den mag dieses Gericht nicht sonderlich. Es spricht Apple das Recht zu, andere von der Entwicklung OS X-kompatibler Geräte, für die sie OS X einsetzen wollen, auszuschließen. Psystar soll doch sein eigenes Betriebssystem entwickeln, rät es. Die Begründung ist umfangreich, doch nicht überzeugend. Copyright Misuse soll gerade wettbewerbsbehindernde Bedingungen ausschließen. Ich werde im Länderreport USA von Kommunikation & Recht im Novemberheft berichten.
Woher kommt der Artikel wirklich?
Blogschreiber ärgern Suchergebnisse in Suchmaschinen, die ihre Artikel in fremden Seiten wiedergeben oder erst einen Aggregator zeigen und - unter ferner liefen - die wahre Quelle, beispielsweise das German American Law Journal - US-Recht auf Deutsch.
Dass Google und andere das Original nicht erkennen, kann daran liegen, dass die anderen Quellen ihre Seiten suchmaschinenoptimiert haben. Den Suchmaschinen kann man nicht vorschreiben, welchen Suchalgorithmus sie verwenden sollen. Sie auf die wahre Quelle und das Urheberrecht hinzuweisen nützt auf Dauer nichts. Eine amerikanische Suchmaschine kann der Verfasser bei jedem Artikel mit einer Take Down Notice nach dem Digital Millennium Copyright Act zur Korrektur bringen, doch was bringt das? Glücklicherweise bietet sich nun eine technische Lösung an: rel="index,follow,canonical" erläutert mit dem Begriff canonical den drei größten Suchmaschinen, dass sie auf die Quelle gestoßen sind. Nur, was hält Kopierer davon ab, auch diesen Befehl zu kopieren? Google hat einen Metatag erfunden, der zusätzlich helfen soll:<meta name="original-source" content="http://anwalt.us/2011/08/18/#0818-class-copyright-prozess.txt">
Google garantiert keinen Erfolg. Der Tag befindet sich im Versuchsstadium.
Nachtrag
Google bietet Verfassern zudem an, das Original und die Kopie mitzuteilen.
Rücksichtsvoller GPL-Lizenzgeber
Nicht jede Open Source-Lizenz passt zu jedem Programm. Manchmal muss man als Entwickler gründlich nachdenken, um nicht zu viel und nicht zu wenig wegzugeben. Hier hat sich der Anbieter vorbildlich Gedanken gemacht. Er beginnt mit der GPL für sein Hauptprogramm:
License
Copyright (c) 2000-2004 by Stephen Ostermiller
This program is software; you can redistribute it and/or modify it under the terms of the GNU General Public License as published by the Free Software Foundation; either version 2 of the License or (at your option) any later version.
This program is distributed in the hope that it will be useful, but WITHOUT ANY WARRANTY; without even the implied warranty of MERCHANTABILITY or FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE. See the GNU General Public License for more details.
Da das Programm dem Nutzer erlaubt, bestimmte Module zu erstellen, und der Entwickler sich in deren Vertriebsmodi nicht einmischen will, entscheidet er, dass sie nicht der GPL unterliegen sollen, und bestimmt:
A special exception to the GPL is made for servlets. Any servlet (java class used for serving web pages extending javax.servlet.Servlet) that uses only the com.Ostermiller.bte.Compiler() constructor and the com.Ostermiller.bte.Compiler.compiler(Reader, PrintWriter) methods of the com.Ostermiller.bte package shall be considered a separate program. Therefore, such a servlet may be distributed under any license, not just a GPL compatible license.
Gerade die Varianten der GPL werfen je nach Programmtyp und beabsichtigter Verwendung zahlreiche Fragen auf. Wirkt sie zu restriktiv, kann der Erfolg im Markt scheitern. Gibt man zuviele Rechte auf, bereichern sich andere auf Kosten des wohlmeinenden Entwicklers.
Ostermiller hat mit seiner Revision der GPL eine sachgerechte Abwägung getroffen, die auch dem Außenstehenden sinnvoll erscheint.
World of Warcraft: Bots und Cheats illegal
Erstmeldung bei Twitter: @USAnwalt DMCA-Verletzung durch WoW Robot? MDY Industries, LLC v. Blizzard Entertainment, Inc., 9th Cir. 14 DEZ 2010: http://wow.rex.im
Haftet der Anbieter des das Videospiel World of Warcraft beschleunigenden Bots Glider für Verletzungen von Urheberrecht und Vertrag und ist er deliktisch haftbar?
Urteil: 47 Seiten, davon knapp 30 reine Rechtsausführungen ohne Subsumtion. Der Ninth Circuit in San Francisco bricht in seiner DCMA-Auslegung mit dem Spezialgericht, dem United States Court of Appeals for the Federal Circuit in Washington, DC.Ergebnis: Bots wie Glider, und Cheats, können die Lizenzen und Verträge des WoW-Videospiels verletzen. Das Gericht unterscheidet genau die Lizenzbedingungen, Conditions, von den Vertragsversprechen, Covenants, die in denselben EULA und ToU enthalten sind. Auf die Bezeichnung in EULA/ToU kommt es nicht an. Entscheidend ist, ob die urheberrechtlichen Nutzungsbedingungen nach dem Copyright Act oder die Vertragsverpflichtungen berührt sind. Neben dem Vertrags- und Urheberrecht kann auch ein deliktischer Anspruch bestehen: Wegen unerlaubten Eingriffs in die Vertragsbeziehungen zwischen dem Game-Anbieter und den die Bots nutzenden Kunden.Der Fall geht nun zurück ans Gericht der ersten Instanz, wo die Geschworenen die Subsumtion vornehmen müssen. Das Urteil ist brisant. Es eröffnet den Weg zum Supreme Court der Vereinigten Staaten in Washington, DC. Zuvor muss es allerdings noch gründlich ausgewertet werden.Oracle-Verdikt setzt Dienstleister, Kunden unter Druck
Eigentlich ist es nichts Neues, dass Softwarehersteller Dienstleister unter Druck setzen, die ihren Kunden Support und Maintenance günstiger, fachmännischer und ortsnäher als der Hersteller anbieten.
Zuerst erobern sie neue Märkte durch die zum Vertrieb verpflichteten Drittanbieter. Tritt der Erfolg ein, versuchen die Hersteller die Dienstleister auszubooten. Der Vertriebsvertrag wird gekündigt. Support und Maintenance werden verboten und eingestellt. Das war schon immer so.
Der nun von der Software abhängige Kunde, gleich ob eine Börse im Ausland oder ein Filialhändler im Inland, wird gezwungen, die Lizenzverlängerungen sowie Support und Maintanance mit dem Hersteller abzuschließen und den vertrauten Dienstleister, der auch mal nachts um zwei seine Leute aus dem Bett holt, um im Rechenzentrum des Kunden IT-Feuer zu löschen, aufzugeben.Kunden sehen das ungern. Sie sträuben sich, als Nr. 10317 von einem Riesen betreut zu werden, den ihr Geschäft nicht interessiert, sondern nur der börsenfähige Umsatz.
Mit dem Zugeständnis der Urheberrechtsverletzung im Oracle-Prozess hat SAP diesen Dienstleistern das Leben erschwert. Sie sind präjudiziert. Das nicht urteilsreife Verdikt der Geschworenen schockiert die Kunden. Sie fragen sich, ob sie dem vertrauten Drittanbieter treu bleiben können. Oder droht das Risiko, dass der Kunde in den Schlund eines Prozesses vom Hersteller verwickelt wird? Das fragt auch as Wall Street Journal. Die großen Software-Hersteller für Mainframes und Rechenzentren reiben sich nach dem Verdikt die Hände - SAP wohl mit einer Krokodilsträne. Ihnen liefert die Höhe des Geschworenenspruchs strategische Munition, die ihnen rechtlich über Jahrzehnte fehlte. Noch haben die Drittanbieter und Kunden die besseren rechtlichen Argumente, vom Kartellrecht bis zu amerikanischen Grundsätzen über lauteres Handeln im Geschäftsverkehr und unlauteres Abwerben von Kunden mit Strafschadensersatzfolgen.SAP-Schlagzeilen wegen Vor-Urteil zeugen von Unkenntnis
Die Geschworenen legen ihr Verdikt auf den Tisch: Der Text.
Die Presse schreit und spekuliert. Urteil, Entscheidung, Rekorde, Verdammnis.
Die Analysten ruckeln Aktienwerte zurecht und verwechseln Patentrecht und Urheberrecht. Dabei ist ein Verdikt kein Urteil. Das Urteil spricht der Richter.Er entscheidet nach Anträgen der Parteien, die auf Kappung oder Steigerung des Schadensersatzes lauten können, auf ein neues Verfahren, auf ein Zurechtrücken des Juryspruches wegen Rechtsfehlern und vielerlei mehr. Wer Schreihälsen in der Analysten- und Tagespresse glaubt, ist schlecht bedient. SAP hat eine interessante Strategie gefahren. Die Jury hat das Gleis entschottert. Doch ist der Zug nicht verloren. Jetzt muss er wieder aufs Gleis gehievt werden. Dann kommt ein gescheites Urteil. Auch im US-Prozess.Landesbericht USA in K&R: Themen des Entwurfs
Mein neuer Landesbericht USA für Kommunikation & Recht ist fertig. Hier die Themen des Entwurfs:
A. Jugendschutz im Supreme Court
Der Fall betrifft ein kassiertes Gesetz aus Kalifornien und Verfassungsfragen nach Bundesrecht.
B. Löschungsforderung muss Verletzung spezifizieren
Urheberrechtsinhaber können die Löschung verletzender Inhalte nicht nur vom Verfasser, sondern auch von Drittdienstleistern verlangen. C. GPL2-Verstoß als Urheberrechtsverletzung
Das Verhältnis der Open Source-Lizenz zum Urheber- und Vertragsrecht. Der Programmierer hatte sein Urheberrecht eingetragen. D. Kritik an Unternehmen
Der Communications Decency Act mit seiner Haftungsbefreiung für Internetanbieter: Rufmord ist nicht ihr Problem. E. Domainsquatting
Manche stellen sich ein Bein, wenn sie die in rem-Gerichtsbarkeit gegen Markenverletzer ignorieren und die Anforderungen an die personal Jurisdiction erfüllen müssen.
Wieder fehlt dem Bericht das Thema Open Access, das von einem deutschen Leser angeregt wurde. Stimmt der deutsche Begriff Open Access mit dem amerikanischen überein?
Filme, IP-Anschrift, Privatsphäre
Filmanbieter sind in diesen Woche vor dem Bundesgericht in der Hauptstadt Washington besonders mit Subpoenas gegen Unbekannt erfolgreich.
Sie haben bereits in zwei Fällen das Gericht überzeugt, dass der Schutz der Privatsphäre nicht ihren privatprozessualen Aufforderungen an Internetanschlussanbieter entgegensteht, die Daten von Kunden offenzulegen, denen die ISPs Anschlüsse mit IP-Anschriften zuwiesen, die den Filmanbietern bekannt sind.
Das Gericht lehnte einen Schutz der Kundenbeziehung mit dem Internetanbieter ab. Die Fälle heißen:West Bay One, Inc. v. Does 1 - 1,653 Achte/Neunte Boll Kino Beteiligungs GmbH & Co KG v. Does 1 - 4,577Die Entscheidungen fielen am 10. September 2010. In der Sache geht es um die behauptete Verletzung von Urheberrechten. Um das materielle Recht geht es in den Entscheidungen noch nicht.Nachtrag: ArsTechnica berichtet am 24. September 2010 unter Judge puts hammer down on Hurt Locker P2P subpoena von einem weiteren Fall. Die Subpoena des Gerichts in Washington wurde vom Gericht im Bezirk des ISP Midcontinent niedergeschlagen, weil die Subpoena dort nicht wirken konnte. Schon ihre Zustellung per Telefax an den ISP war fehlerhaft. Zudem beachtete die antragstellende US Copyright Group nicht die Rule 45(b)(2) der Federal Rules of Civil Procedure zur örtlichen Geltung einer Subpoena.
eBay-Handel mit AutoCAD-Software: Urteil
AutoCAD ist teuer. Eine Klärung der Rechtslage beim Handel bei eBay mit gebrauchter AutoCAD-Software ist einem Anbieter eine Feststellungsklage gegen die Herstellerin Autodesk Inc. wert.
Im Fall Timothy Vernor v. Autodesk Inc. gab dem Händler der United States District Court in Washington recht: Dem Vertrieb der Software, die der Händler von einem Kunden Autodesks nach einem Version Upgrade erworben hatte, über die Auktionsplattform steht kein Urheberrecht von Autodesk entgegen. Insbesondere darf Autodesk nicht die Einwendung der First Sale-Doktrin und die Einrede des Essential Step-Grundsatzes geltend machen, entschied das erstinstanzliche Bundesgericht.Am 10. September 2010 hob das Bundesberufungsgericht in San Francisco das Declaratory Judgment zugunsten des eBay-Versteigerers auf. Es entschied den Fall nicht abschließend, doch darf Autodesk vor dem Untergericht erneut versuchen, den Verkauf zu unterbinden. Während die im deutschen Recht beachtete Unterscheidung von Softwarekauf und Softwaremiete in den USA selten dogmatisch angegangen wird, beginnt der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit seine ausführliche Begründung mit diesem Ansatz sowie den AGB von Autodesk. Das Gericht prüft in seiner 25-seitigen Entscheidung nicht alle Fragen, die sich nach dem Copyright Act stellen. Das Untergericht muss zunächst nicht angedachte Punkte weiter prüfen. Den unmittelbaren Anlass für die Feststellungsklage bot eine Löschungsforderung, Takedown Notice, nach dem Digital Millennium Copyright Act, die Autodesk an eBay wegen der AutoCAD-Auktionen richtete. Als der Händler eBay seine Meinung mitteilte und Autodesk nichts unternahm, konnte er die Verkäufe wieder aufnehmen. Die nach einem weiteren DMCA-Vorstoß entstandene Rechtsunsicherheit im Zweitmarkthandel vermittelte ihm das Rechtschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage.Schlechte DMCA-Abmahnung unnütz
Spott sammelt man mit schlechten Abmahnungen nach dem Digital Millenium Copyright Act. Manche verlangen die Entfernung von diffamierenden Berichten, andere von Markenverletzungen.
Solche Takedown Notices nach §512 Copyright Act landen bei Chilling Effects oder werden überall im Internet angeprangert. Der Internet-Dienstleister hingegen ignoriert sie. Ganz zu Recht. Marken und Rufmord passen nicht zum DMCA. DMCA ist Urheberrecht und wirkt nicht darüber hinaus. Selbst eine auf Urheberrechtsverletzungen basierende Aufforderung zum Entfernen von Informationen aus dem Internet kann zu ignorieren sein.Google und Perfect Ten streiten sich schon lange um Bilder, die Perfect Ten entfernt wissen möche. Das Bundesgericht erster Instanz in Kalifornien stimmte gerade im dritten Anlauf der Auffassung Googles zu, dass schlecht von Perfect Ten identifizierte Verletzungen Googles Haftung ausschließen, auch wenn die Firma der Aufforderung nicht nachkommt. Deeplinks, die kein Anbieter finden kann, darf der Verletzte nicht einfach mit einer Second und einer Top Level Domain bezeichnen. Er muss konkreter werden. Mittlerweile ist man in Deutschland ja auch schon so weit. Auch wenn es keinen DMCA gibt, sondern über die Abmahnmethode mit der verrückten GoA-Kostenhaftungstheorie agiert wird.
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