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November 24th, 9:27pm 0 comments

SAP-Schlagzeilen wegen Vor-Urteil zeugen von Unkenntnis

Die Geschworenen legen ihr Verdikt auf den Tisch: Der Text.

Die Presse schreit und spekuliert. Urteil, Entscheidung, Rekorde, Verdammnis.

Die Analysten ruckeln Aktienwerte zurecht und verwechseln Patentrecht und Urheberrecht.

Dabei ist ein Verdikt kein Urteil. Das Urteil spricht der Richter.

Er entscheidet nach Anträgen der Parteien, die auf Kappung oder Steigerung des Schadensersatzes lauten können, auf ein neues Verfahren, auf ein Zurechtrücken des Juryspruches wegen Rechtsfehlern und vielerlei mehr.

Wer Schreihälsen in der Analysten- und Tagespresse glaubt, ist schlecht bedient. SAP hat eine interessante Strategie gefahren. Die Jury hat das Gleis entschottert. Doch ist der Zug nicht verloren. Jetzt muss er wieder aufs Gleis gehievt werden. Dann kommt ein gescheites Urteil. Auch im US-Prozess.

Posted by usanwalt
April 6th, 9:23am 0 comments

Umgehung von Wettbewerbs- und Abwerbeverboten über LinkedIn

Sensationelle Klagen gehören nicht in die Berichterstattung. Oft soll nur Druck durch negative Presse ausgeübt werden. Und überhaupt landen weniger als fünf Prozent der Fälle vor den Geschworenen, die die Subsumtion vornehmen - und noch weniger vor dem Richter, der schließlich das Urteil spricht.

Eine Ausnahme ist eine Klage, die einen neuen Trend aufzeigt. Zu solchen Fällen zählt der Klagevorwurf einer Verletzung arbeitsvertraglicher Wettbewerbsverbote und Abwerbewerbote durch die Kontaktaufnahme über soziale Netzwerke.

In Sachen TEKsystems, Inc. v. Hammernick, Az. 10-99819, treffen diese Vorwürfe eine Stellenvermittlerin nach einem Arbeitgeberwechsel. Hat sie vertragswidrig über LinkedIn Kontakt mit Kollegen und Kandidaten ihrer früheren Arbeitgeberin aufgenommen?

Stellt die Anfreundung im sozialen Netzwerk mit Personen, die mit der früheren Arbeitgeberin verbunden waren, einen schadensersatzpflichtigen Wettbewerbsverstoß dar? Oder setzt die rechtliche Haftung erst bei Vorliegen weiterer Umstände ein, beispielsweise bei der direkten Ansprache auf einen Stellenwechsel oder andere vertragswidrige Schritte?

Hier behauptet die Klägerin zudem, dass die ehemalige Arbeitnehmerin kurz vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses USB-Speichermedien an den Firmenrechner anschloss und Daten auf eine CD übertrug. Das würde auf eine Verletzung von Trade Secrets hindeuten, die selbst ohne Arbeitsvertrag und die genannten Klauseln haftungsauslösend wirkt.

Die am 16. März 2010 eingerichte Klage kann also über traditionelle Rechtsregeln lösbar sein, ohne die neue aufgeworfene Frage der Rechtswirkung einer Befreundung im Netz zu klären.

Wie bei der Befreundung von Richter und Anwalt in Facebook kann am Ende bei diesem Prozess zwischen Headhunter und ehemaligem Arbeitgeber herauskommen, dass die Netzverbindung selbst nicht rechtswidrig - oder hier vertragswidrig - ist, sondern der von ihr vermittelte Eindruck schädlich wirkt, vgl. Kochinke, Länderreport USA, Kommunikation & Recht, 2010, 137.

Posted by usanwalt